Ganzes Dokument anzeigen
Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Konkrete Verbesserungen durch das "Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen"
Verbesserung der Möglichkeiten für eine betriebliche Ausbildung
Auswirkungen auf das Schwerbehindertenrecht
§ 69 SGB IX
Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises (§ 69 Abs. 5 Satz 3 SGB IX und § 6 Abs. 2 SchwbAwV)
§ 90 Abs. 2a SGB IX ergänzt die bisherige Ausnahmevorschrift zum Kündigungsschutz
§ 145 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 SGB IX

§ 145 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 SGB IX

  • Die Regelung stellt schwerbehinderte Bezieher von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz mit den schwerbehinderten Menschen gleich, die vergleichbare lebensunterhaltssichernde Leistungen beziehen. Außerdem wird auf den in § 68 SGB IX angefügten Abs. 4 (Gleichstellung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener während der Zeit der Berufsausbildung) und die in § 125 SGB IX (Zusatzurlaub) angefügten Absätze 2 und 3 hingewiesen.
Exekutive
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv