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Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Konkrete Verbesserungen durch das "Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen"
Verbesserung der Möglichkeiten für eine betriebliche Ausbildung
Auswirkungen auf das Schwerbehindertenrecht
§ 69 SGB IX
Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises (§ 69 Abs. 5 Satz 3 SGB IX und § 6 Abs. 2 SchwbAwV)
§ 90 Abs. 2a SGB IX ergänzt die bisherige Ausnahmevorschrift zum Kündigungsschutz
§ 145 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 SGB IX

§ 90 Abs. 2a SGB IX ergänzt die bisherige Ausnahmevorschrift zum Kündigungsschutz

  • Hierdurch wird sichergestellt, dass der Arbeitgeber zur Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf, wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist, also entweder nicht offenkundig ist, so dass es eines durch ein Feststellungsverfahren zu führenden Nachweises nicht bedarf oder der Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht durch einen Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1 SGB IX erbracht ist; diesem Bescheid stehen Feststellungen nach § 69 Abs. 2 SGB IX gleich. Der Kündigungsschutz gilt daneben nur in den Fällen, in denen ein Verfahren auf Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zwar anhängig ist, das Versorgungsamt aber ohne ein Verschulden des Antragstellers noch keine Feststellung treffen konnte.
  • Die Regelung schließt damit aus, dass ein besonderer Kündigungsschutz auch für den Zeitraum gilt, in dem ein in der Regel aussichtsloses Anerkennungsverfahren betrieben wird. Im Übrigen wird mit der Neufassung grundsätzlich einem Anliegen aus der Sachverständigenanhörung und des Bundesrates Rechnung getragen.
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