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Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Konkrete Verbesserungen durch das "Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen"
Verbesserung der Möglichkeiten für eine betriebliche Ausbildung
Auswirkungen auf das Schwerbehindertenrecht
§ 69 SGB IX
Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises (§ 69 Abs. 5 Satz 3 SGB IX und § 6 Abs. 2 SchwbAwV)
§ 90 Abs. 2a SGB IX ergänzt die bisherige Ausnahmevorschrift zum Kündigungsschutz
§ 145 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 SGB IX

Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises (§ 69 Abs. 5 Satz 3 SGB IX und § 6 Abs. 2 SchwbAwV)

  • Nach § 69 Abs. 5 S. 3 SGB IX n.F. soll die Gültigkeitsdauer befristet werden. In Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung der gesundheitlichen Änderung nicht zu erwarten ist, kann nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 S. 2 SchwbAwV der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.
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