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Auflösung der Versorgungsverwaltung in Baden-Württemberg zum 31.12.2004.
Bedenken gegen die Eingliederung in die Landkreise:

Auflösung der Versorgungsverwaltung in Baden-Württemberg zum 31.12.2004.

Im Rahmen der Umorganisation der Landesverwaltung Baden-Württemberg durch das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz wurden auch die Versorgungsämter des Landes zum 31.12.2004 aufgelöst und die bisherigen Aufgabenbereiche auf die 35 Landkreise übertragen.

Dies bedeutet, dass für die Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem Schwerbehindertenrecht - SGB IX - und für das Soziale Entschädigungsrecht ab 01.01.2005 die Landratsämter zuständig sind.

Bedenken gegen die Eingliederung in die Landkreise:

  • Das Sozialministerium erkannte im Rahmen des Reformprozesses besonders schwerwiegende rechtliche Bedenken bei der Eingliederung der 8 Versorgungsämter in die 35 Landratsämter:
  • Eine solche Eingliederung verstößt nach Ansicht des Bundesgesundheitsministeriums gegen das Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 169), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) - Errichtungsgesetz - .
  • Das Bundesgesundheitsministerium hat dem Sozialministerium deshalb bereits eine „Aufsichtsrechtliche Begleitung“ angedroht.
  • Das Justizministerium Baden- Württemberg hält die Eingliederung der Versorgungsämter nur für „vertretbar“ und weist darauf hin, dass mit dieser Eingliederung juristisches Neuland betreten und ein erhebliches rechtliches Risiko eingegangen wird.

Beispiel NRW

Aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts bezüglich der Eingliederung des Landesversorgungsamts NRW in die dortige Bezirksregierung ergibt sich, dass zumindest alle Voraussetzungen, die dort für das Landesversorgungsamt aufgestellt wurden, entsprechend für die Kreisebene gelten müssen. Dies bedeutet, dass auch hier für sämtliche Bedienstete der Versorgungsämter gelten muss, dass sie Bedienstete des Landes unter Dienstaufsicht des Sozialministeriums bleiben.

Ablehnung durch Personalvertretung und Frauenbeauftragte

Auch in der Sache ist eine Eingliederung der Versorgungsämter in alle Landratsämter höchst problematisch. Die Personalvertretungen und die Frauenbeauftragte lehnen diese Lösung mit Entschiedenheit ab. Sie wird sozialverträglich nicht umsetzbar sein. Sie ist auch organisatorisch angesichts der zwingenden Verwaltungsabläufe und der Aufgabenstellung mit größten Problemen behaftet. Es ist zu befürchten, dass es infolge der Umstellung zu erheblichen Zeitverzögerungen bei der Bearbeitung und im schlimmsten Falle zu einem zeitweisen Erliegen laufender Rentenzahlungen kommen könnte. Die Funktionsfähigkeit des ärztlichen Dienstes ist gefährdet. Besondere Probleme sind auch in der Datenverarbeitung zu erwarten, die entweder mit hohen Leitungs- und Umstellungsaufwand voll zentralisiert oder von 8 auf 35 Klein-Datenbanken mit entsprechend hohem Pflege- und Koordinationsaufwand umgestellt werden muss.

Erhöhter Koordinationsaufwand vorhersehbar

Das Sozialministerium weist auch ausdrücklich darauf hin, dass die Eingliederung der Versorgungsämter in alle Landkreise in vielen Fällen zu dort mit dem vorhandenen Personal nicht arbeitsfähigen Kleinsteinheiten führen wird. Die Gewinnung zusätzlichen Personals wird in vielen Fällen erforderlich werden, um die Leistungen für den Bürger überhaupt noch erbringen zu können. Dies in einem Bereich, in dem über lange Jahre hinweg massiv Personal abgebaut wurde und eine Konzentration der Aufgaben auf weniger Ämter ab 2005 geplant gewesen wäre.
Beim Regierungspräsidium (Landesversorgungsamt) und im Sozialministerium selbst als oberster Aufsichtsbehörde ist mit erhöhten Koordinationsaufwand und vor allem erhöhtem Aufwand für die Bearbeitung von Widersprüchen, Beschwerden und Petitionen zu rechen.
Das Einsparen von Personal in der Versorgungsverwaltung ist unwahrscheinlich, zumindest höchst zweifelhaft. Insofern läuft diese Eingliederung den materiellen Zielen der Verwaltungsreform diametral entgegen.

Vorhersehbare Einsprüche der Verbände

Es ist davon auszugehen, dass Betroffenenverbände, insbesondere der VdK, die nächste Gelegenheit suchen werden, gegen die Neuordnung zu klagen. Da eventuelle Klagen angesichts der Rechtslage nicht erfolglos erscheinen, wird schon jetzt auf die dann entstehende Situation für alle Beteiligten hingewiesen.

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