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Bekanntmachung der Neufassung des Arzneimittelgesetzes
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)*)
Erster Abschnitt Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Anforderungen an die Arzneimittel
Dritter Abschnitt Herstellung von Arzneimitteln
Vierter Abschnitt Zulassung der Arzneimittel
Fünfter Abschnitt Registrierung von Arzneimitteln
Sechster Abschnitt Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung
Siebter Abschnitt Abgabe von Arzneimitteln
Achter Abschnitt Sicherung und Kontrolle der Qualität
Neunter Abschnitt Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren angewendet werden
Zehnter Abschnitt Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken
Elfter Abschnitt Überwachung
Zwölfter Abschnitt Sondervorschriften für Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei, Zivilschutz
Dreizehnter Abschnitt Einfuhr und Ausfuhr
Vierzehnter Abschnitt Informationsbeauftragter, Pharmaberater
Fünfzehnter Abschnitt Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen
§ 77 Zuständige Bundesoberbehörde
§ 77a Unabhängigkeit und Transparenz
§ 78 Preise
§ 79 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
§ 80 Ermächtigung für Verfahrens- und Härtefallregelungen
§ 81 Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 82 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 83 Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Sechzehnter Abschnitt Haftung für Arzneimittelschäden
Siebzehnter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Achtzehnter Abschnitt Überleitungs und Übergangsvorschriften
§ 80 Ermächtigung für Verfahrens- und Härtefallregelungen

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die weiteren Einzelheiten über das Verfahren bei

  • 1. der Zulassung einschließlich der Verlängerung der Zulassung,
  • 2. der staatlichen Chargenprüfung und der Freigabe einer Charge,
  • 3. den Anzeigen zur Änderung der Zulassungsunterlagen,
  • 3a. der zuständigen Bundesoberbehörde und den beteiligten Personen im Falle des Inverkehrbringens in Härtefällen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004,
  • 4. der Registrierung und
  • 5. den Meldungen von Arzneimittelrisiken

zu regeln; es kann dabei die Weiterleitung von Ausfertigungen an die zuständigen Behörden bestimmen sowie vorschreiben, dass Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung sowie auf elektronischen oder optischen Speichermedien eingereicht werden. Das Bundesministerium kann diese Ermächtigung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständige Bundesoberbehörde übertragen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3a können insbesondere die Aufgaben der zuständigen Bundesoberbehörde im Hinblick auf die Beteiligung der Europäischen Arzneimittel-Agentur und des Ausschusses für Humanarzneimittel entsprechend Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 sowie die Verantwortungsbereiche der behandelnden Ärzte und der pharmazeutischen Unternehmer oder Sponsoren geregelt werden, einschließlich von Anzeige-, Dokumentations- und Berichtspflichten insbesondere für Nebenwirkungen entsprechend Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004. Dabei können auch Regelungen für Arzneimittel getroffen werden, die unter den Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 entsprechenden Voraussetzungen Arzneimittel betreffen, die nicht zu den in Artikel 3 Abs. 1 oder 2 dieser Verordnung genannten gehören. Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.

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