Nach dem Ende des 2. Weltkrieges wurden alle früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften aufgehoben. Ein Kriegsopferversorgungsrecht existierte nicht mehr; die Kriegsopfer standen damit praktisch am Nullpunkt. Wer seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten konnte, war von der Fürsorge (heutige Sozialhilfe) abhängig.
Die amerikanische Besatzungsmacht betrachtete alle Deutschen als "Nazis", die keine besondere Versorgung verdient hatten. Vorrangig war bei den Siegermächten, die Deutschen zu entnazifizieren und zu entmilitarisieren. Erst im Jahre 1947 stimmte die Militärregierung der Wiederaufnahme der Kriegsopferversorgung zu und genehmigte das "Gesetz über die Leistungen an Körperbeschädigte" das sogenannte KBLG, das am 1.2.1947 in Kraft getreten ist.
Die bis zum 30.6.1948 in Reichsmark erbrachten Leistungen waren nach der Währungsreform vom 20.6.1948 nunmehr in Deutsche Mark zu zahlen. Umrechnung erfolgte nach dem Verhältnis 1:10.
Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der Verabschiedung des Grundgesetzes vom 23.5.1949 war dann auch die Zeit für ein neues einheitliches Kriegsopferversorgungsrecht gekommen.
Mit dem Bundesversorgungsgesetz vom 20.12.1950, das aber bereits am 1.10.1950 in Kraft getreten ist, war eines der ersten großen Sozialgesetze in Deutschland wirksam geworden. Mit dem Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12.3.1951 wurden dann auch bundeseinheitliche die Organisation der Behörden der Versorgungsverwaltung geregelt.
Die Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes konnten mit der steigenden Wirtschaftskraft Deutschlands nach und nach erweitert und in der Höhe laufend angepasst werden. Der Höchststand an Versorgungsberechtigten war 1955 mit 4.165.000 erreicht (Spätheimkehrer aus russischer Gefangenschaft!). Seitdem nimmt die Zahl der Berechtigten zwar kontinuierlich ab, doch gibt es Ende des Jahres 2001 in Deutschland immer noch knapp eine Million Kriegs-Beschädigte und Kriegs-Hinterbliebene.
Vom Versorgungsamt Ulm werden derzeit insgesamt 10.000 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene versorgt.
Das Bundesversorgungsgesetz hat in den letzten 50 Jahren insgesamt über 200 Ergänzungen, Änderungen, Berichtigungen und Novellierungen erhalten. Die wichtigsten Änderungen brachte 1964 das 2. Neuordnungsgesetz mit der Einführung des Berufsschadensausgleichs für die Versorgungsberechtigten. Mit dem 1. Anpassungsgesetz vom 26.1.1970 wurde die laufende Anpassung der BVG-Leistungen an die Rentenhöhe in der Sozialversicherung festgelegt. Auswirkungen auf die Tätigkeit der Versorgungsämter hatten aber auch andere Gesetzesänderungen. Erwähnt seien hierbei insbesondere
Das Sozialgesetzbuch I vom 11.12.1975 mit verfahrensrechtlichen Neuregelungen.
Das Sozialgesetzbuch X vom 18.8.1980 ebenfalls mit verfahrensrechtlichen Regelungen (z.B. Vertrauensschutz bei falschen Behördenentscheidungen)
Das Haushaltsstrukturgesetz vom 18.12.1975 mit der Neuregelung der Witwenversorgung.
Das Pflegeversicherungsgesetz vom 26.5.1994.
Mit der Entwicklung der sozialen Gesetzgebung in Deutschland wurde auch ein ganze Reihe von Gesetzen erlassen, die als sogenannte "Nebengesetze" des BVG den jeweiligen Versorgungsanspruch unter Anwendung des BVG regeln. Die Durchführung dieser Gesetze wurde ebenfalls den Versorgungsämtern übertragen. Es handelt sich dabei um folgende Gesetze:
Das Häftlingshilfegesetz vom 6.8.1955 für Personen, die aus politischen gründen außerhalb der BRD in Gewahrsam genommen wurden,
Das Gesetz über die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen vom 13.6.1950
Das Soldatenversorgungsgesetz vom 26.7.1957 für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr
Das Gesetz über den Zivildienst vom 13.1.1960
Das Bundesseuchengesetz vom 18.7.1961 (seit 1.1.200 Infektionsschutzgesetz für Personen mit gesundheitlichen Schäden infolge von öffentlich empfohlenen Impfungen,
Das erste Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht vom 23.6.199
Das Gesetz über die Entschädigung von Opfer von Gewalttaten vom 11.5.1976.
Das Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft vom 29.4.1974.
Im Juli 1976 erfolgte dann auch die Übertragung der Zuständigkeit für die Ausstellung der Schwerbehindertenausweise. Mit diesem Gesetz erhielt die Versorgungsverwaltung eine neue große sozialrechtliche Aufgabe übertragen.
Diese Aufgabe erforderte sehr viel Flexibilität und die Fähigkeit, viele gleichartige Vorgänge schnell, einheitlich und auch nachprüfbar zu erledigen. Diesem Bemühen hat das Bundessozialgericht in seinen Urteilen aus dem Jahre 1998. Aufgrund dieser Rechtsprechung werden in den SchwbG-Bescheiden des Versorgungsamtes nicht mehr auf der ersten Seite, im Tenor, die festgestellten Behinderungen genannt, sondern nur noch als sogenannte Funktionsbeeinträchtigungen im Begründungsteil des Bescheides aufgeführt. Mit der für den Behinderten nachteiligen Auswirkung, dass die Behinderungen nicht mehr wie vor den Urteilen bindend festgestellt werden. Rechtsverbindlich festgestellt wird nur noch der Grad der Behinderung.