von Siegfried Ungewitter, Ulm
Mit der nachfolgenden Betrachtung und Würdigung der großartigen Leistung, die der VdK als Sozialverband in den letzten 50 Jahren erbracht hat, möchte ich auch die Tätigkeit und Bedeutung der Versorgungsverwaltung in eine neues öffentliches Bewusstsein rücken.
Gleichzeitig will ich den Versuch unternehmen, uns alle aufmerksam zu machen, auf die vielen bemerkenswerten sozialen Errungenschaften der letzten Jahrzehnte in Deutschland, verbunden mit einem Blick auf die aktuelle soziale Entwicklung in unserer Gesellschaft.
Es ist bewundernswert, dass eine Selbsthilfeorganisation so lange Bestand hat. Nachdenklich machen muss uns aber schon, dass es in Deutschland mit einem durchaus funktionierenden Sozialsystem, eine Selbsthilfeorganisation geben kann, die über einen solch langen Zeitraum so vielen Menschen hat helfen können, und hat helfen müssen.
Der unvergessene frühere Bundespräsident Theodor Heuß sagte einmal, "Der VdK ist eine Herberge der Kameradschaftlichkeit und ein Hort der Geborgenheit".
Diese Äußerung zeigt uns deutlich, dass in einer Gemeinschaft wie sie der VdK seit über 50 Jahren repräsentiert, auch Geborgenheit und Kameradschaftlichkeit wichtige Elemente menschlichen Zusammenlebens bilden. Vielleicht ist dies auch das Geheimnis für eine derart lange Zeitspanne von 50 Jahren.
Die nachfolgenden Ausführungen sind deshalb vor allem auch den Menschen gewidmet, die sich in ihrer Freizeit für andere, benachteiligte Menschen engagieren und dabei ihre Zeit, Geld, Nerven und oft auch familiäre Verpflichtungen und insbesondere ihre eigene Gesundheit aufs Spiel setzen. Sie sind deshalb auch ein Plädoyer für die Anerkennung ehrenamtlicher Arbeit unter den gesellschaftlich bedingten, veränderten Rahmenbedingungen.
Nachdem im Jahr 2001 weltweit das Jahr des Ehrenamtes begangen wurde und im Jahr 2003 das internationale Jahr der behinderten Menschen sein wird, möchte ich hierzu im Verlauf der Ausführungen noch näher darauf eingehen.
Am 8.5.1945 war der 2. Weltkrieg endlich, nach über 6 Jahren Krieg in Europa und Japan zu Ende. Die Bilanz war schrecklich:
3,2 Mill. Deutsche Soldaten waren tot, 500 tausend tote Zivilpersonen, 1,5 Mill. verletzte Menschen (davon die Hälfte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% und höher)
das Leid und die Not in dieser Zeit. Eine ganze Nation lag am Boden. Ausgehungert, verletzt, verwundet oder vertrieben und wirtschaftlich am Ende. Aber die Menschen hatten einen erstaunlichen Lebenswillen und trotz dieser schrecklichen Kriegserfahrungen den Mut und die Kraft ganz von vorne anzufangen, Eine unvorstellbare Aufgabe, gemessen an unserem heutigen Überfluss-Wohlstand, zumal das gesellschaftliche und bürokratische Leben von den Siegermächten bestimmt wurde.
Bereits im Sommer 1945 konstituierte sich in Ulm eine erste Selbsthilfeorganisation unter der Bezeichnung
"Verband Württembergischer Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen aus den Weltkriegen 1914 - 1918 und 1939 - 1945".
Es waren 6 Männer, die diesen Verband gründeten und sich eine eigene Satzung gaben. Ziel des Verbandes war, und das war zum damaligen Zeitpunkt sehr weitsichtig,
Etwa zur gleichen Zeit hatte sich in Stuttgart ein gleichnamiger Verband gebildet, der bereits am 28.9.1945 vom US Military Government die offizielle Genehmigung zur Bildung des Verbandes erhielt. Am 25.1.1946 haben daraufhin fünf Männer aus Ulm an die alliierte Militärregierung geschrieben und gleichfalls um Genehmigung eines Verbandes gebeten.
Zunächst wurde der Verband auch genehmigt, aber schon am 10.4.1946 kam das Dekret über die sofortige Auflösung des Verbandes.
Es dauerte aber nicht lange, dann kam erneut die Kehrtwendung. Bereits im Herbst 1946, genau am 6.9.1946 kann sich dann in Ulm der erste geschäftsführende Kreisvorstand konstituieren.
Die offizielle Gründung des Verbandes mit dem Namen VdK erfolgte dann aber 1950 in Düsseldorf unter dem Namen "Verband der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner Deutschlands". Erst ab diesem Zeitpunkt wurde der Name VdK dann offiziell verwendet.
Im Jahre 1951 wurde die gemeinsame Ulmer-Gruppe in verschiedene Teilortsgruppen aufgeteilt. So erhielt dann auch die Ortsgruppe Ulm Ost im Februar 1951 ihre Selbständigkeit.
Der VdK Deutschland hat in den vergangenen 50 Jahren eine bemerkenswerte Entwicklung vom Kriegsopferverband zu einem modernen Dienstleistungsunternehmen als Sozialverband genommen.
Der VdK hat heute 1,1 Mill. Mitglieder, davon sind
Der Verband gliedert sich in
Damit ist der VdK die größte Interessenvertretung behinderter Menschen in Deutschland.
Auf europäischer Ebene ist der VdK in der Dachorganisation der Behindertenverbände, der Action des Handicapes (AEH) aktiv vertreten.
Das sind alles gewaltige Zahlen, die in etwa verdeutlichen, welchen enormen Aufschwung das "Unternehmen VdK" in den letzten 50 Jahren genommen hat. Dementsprechend waren und sind die Beteiligungen des VdK an der sozialen Entwicklung in Deutschland besonders herausragend.
Auf einige Meilensteine in der Vdk-Sozialrechtsgeschichte darf ich hinweisen:
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1949 |
Erste Protestkundgebung für ein einheitliches Schwerbeschädigtenrecht |
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19.10.1950 |
Der Deutsche Bundestag verabschiedet das Bundesversorgungsgesetz, zu dem der VdK maßgebend beigetragen hat. |
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1957 |
VdK-Bundeskongress in Bonn mit der Forderung zur Einführung der dynamischen Rente und der erstmaligen Forderung an den Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung zur Pflege einzuführen (dies wurde dann am 26.5.1994 mit dem Sozialgesetzbuch XI Wirklichkeit). |
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1963 |
Der Marsch auf Bonn, mit 35.000 Mitgliedern führte dies zum Erlass des Zweiten Neuordnungsgesetzes |
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1982 |
Zentrale Protestkundgebung in Bonn gegen die drastischen Sparmaßnahmen in der Sozialpolitik |
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1985 |
VdK Kundgebung zur Benachteiligung der Trümmerfrauen in der Anerkennung von Kindererziehungszeiten. |
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1992 |
Protestaktion des VdK mit 250.000 Unterschriften an den damaligen Bundesgesundheitsminister Seehofer |
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1994 |
Das Grundgesetz wird entsprechend der Forderung des VdK geändert: Artikel 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden". |
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1999 |
Der VdK gründet zusammen mit anderen Verbänden in Berlin den Deutschen Behindertenrat. Das neue Bündnis umfasst 84 Organisationen und vertritt die Interessen von 2,5 Mill. Menschen. Vorsitzender des Sprecherrates ist der VdK-Präsident Walter Hirrlinger. |
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2000 |
Der VdK organisiert eine große Protestaktion gegen die Rentenerhöhung zum 1.7.00, da bei dieser Erhöhung ein jahrelanges Grundprinzip der lohnorientierten Anpassung aufgegeben wurde. Bei der Rentenanpassung zum 1.7.2001 wurde zu den seit 1957 geltenden Grundsätzen dann wieder zurückgekehrt. Auch ein weiterer großer Erfolg des VdK !! |
Diese Aufzählung ist gewiss nicht vollständig. Sie verdeutlicht aber, in welch großem Rahmen der VdK für die sozialen Belange der Menschen in Deutschland und nunmehr auch in Europa eintritt. Untrennbar verbunden ist diese Entwicklung und der große Erfolg dieser Selbsthilfeorganisation mit dem Namen Walter Hirrlinger. Deshalb nachstehend eine kleine Würdigung dieses großen Mannes der deutschen Sozialgeschichte.
Walter Hirrlinger, der am 24.6.01 seinen 75. Geburtstag feiern durfte, war mehrere Jahre Sozialminister in Baden-Württemberg.
Er ist seit 1950 immer in verantwortlicher Position innerhalb des VdK gewesen und damit ein Glücksfall für den VdK und die soziale Entwicklung in Deutschland. Keine andere Persönlichkeit, kein anderer Name in Deutschland steht in einem solchen Maße für soziale Gerechtigkeit, Solidarität, Erhalt der Sozial- und Sicherungssysteme, wie der von Walter Hirrlinger. In einer Rede in Mannheim anlässlich einer sozialpolitischen Veranstaltung sagte Walter Hirrlinger.
"Wir wollen eine Gesellschaft mit sozialem Verantwortungsgefühl und sozialem Engagement. Wir setzen diese Begriffe gegen den sich immer mehr breit machenden Egoismus, weil wir wissen, dass ohne soziale Mitwirkung auf Dauer kein Staat der Welt erfolgreich sein kann".
Kein anderer als Walter Hirrlinger hat den Begriff der sozialen Verantwortung seit Jahrzehnten in dieser überzeigenden Form gelebt. Dafür sind wir alle von ganzem Herzen dankbar, weil es gibt keinen unter uns, der nicht in irgendeiner Form von diesem Engagement profitiert hat oder noch profitieren wird.
Und dennoch hat auch eine so große und starke Solidargemeinschaft mit erheblichen Problemen zu kämpfen.
Das sind aber alles Herausforderungen an den VdK, die diese Organisation, da bin ich mir absolut sicher, alle meistern wird.
Untrennbar mit der Entwicklung des VdK Deutschland ist aber auch die Tätigkeit der Versorgungsverwaltung in Baden-Württemberg verbunden. Gerade die Versorgungsverwaltung war und ist ein besonders wichtiger Partner des VdK und der anderen Sozialverbände bei der Bewältigung der vielfältigen sozialrechtlichen Aufgaben.
Nach dem Ende des 2. Weltkrieges wurden alle früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften aufgehoben. Ein Kriegsopferversorgungsrecht existierte nicht mehr; die Kriegsopfer standen damit praktisch am Nullpunkt. Wer seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten konnte, war von der Fürsorge (heutige Sozialhilfe) abhängig.
Die amerikanische Besatzungsmacht betrachtete alle Deutschen als "Nazis", die keine besondere Versorgung verdient hatten. Vorrangig war bei den Siegermächten, die Deutschen zu entnazifizieren und zu entmilitarisieren. Erst im Jahre 1947 stimmte die Militärregierung der Wiederaufnahme der Kriegsopferversorgung zu und genehmigte das "Gesetz über die Leistungen an Körperbeschädigte" das sogenannte KBLG, das am 1.2.1947 in Kraft getreten ist.
Die bis zum 30.6.1948 in Reichsmark erbrachten Leistungen waren nach der Währungsreform vom 20.6.1948 nunmehr in Deutsche Mark zu zahlen. Umrechnung erfolgte nach dem Verhältnis 1:10.
Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der Verabschiedung des Grundgesetzes vom 23.5.1949 war dann auch die Zeit für ein neues einheitliches Kriegsopferversorgungsrecht gekommen.
Mit dem Bundesversorgungsgesetz vom 20.12.1950, das aber bereits am 1.10.1950 in Kraft getreten ist, war eines der ersten großen Sozialgesetze in Deutschland wirksam geworden. Mit dem Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12.3.1951 wurden dann auch bundeseinheitliche die Organisation der Behörden der Versorgungsverwaltung geregelt.
Die Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes konnten mit der steigenden Wirtschaftskraft Deutschlands nach und nach erweitert und in der Höhe laufend angepasst werden. Der Höchststand an Versorgungsberechtigten war 1955 mit 4.165.000 erreicht (Spätheimkehrer aus russischer Gefangenschaft!). Seitdem nimmt die Zahl der Berechtigten zwar kontinuierlich ab, doch gibt es Ende des Jahres 2001 in Deutschland immer noch knapp eine Million Kriegs-Beschädigte und Kriegs-Hinterbliebene.
Vom Versorgungsamt Ulm werden derzeit insgesamt 10.000 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene versorgt.
Das Bundesversorgungsgesetz hat in den letzten 50 Jahren insgesamt über 200 Ergänzungen, Änderungen, Berichtigungen und Novellierungen erhalten. Die wichtigsten Änderungen brachte 1964 das 2. Neuordnungsgesetz mit der Einführung des Berufsschadensausgleichs für die Versorgungsberechtigten. Mit dem 1. Anpassungsgesetz vom 26.1.1970 wurde die laufende Anpassung der BVG-Leistungen an die Rentenhöhe in der Sozialversicherung festgelegt. Auswirkungen auf die Tätigkeit der Versorgungsämter hatten aber auch andere Gesetzesänderungen. Erwähnt seien hierbei insbesondere
Das Sozialgesetzbuch I vom 11.12.1975 mit verfahrensrechtlichen Neuregelungen.
Das Sozialgesetzbuch X vom 18.8.1980 ebenfalls mit verfahrensrechtlichen Regelungen (z.B. Vertrauensschutz bei falschen Behördenentscheidungen)
Das Haushaltsstrukturgesetz vom 18.12.1975 mit der Neuregelung der Witwenversorgung.
Das Pflegeversicherungsgesetz vom 26.5.1994.
Mit der Entwicklung der sozialen Gesetzgebung in Deutschland wurde auch ein ganze Reihe von Gesetzen erlassen, die als sogenannte "Nebengesetze" des BVG den jeweiligen Versorgungsanspruch unter Anwendung des BVG regeln. Die Durchführung dieser Gesetze wurde ebenfalls den Versorgungsämtern übertragen. Es handelt sich dabei um folgende Gesetze:
Das Häftlingshilfegesetz vom 6.8.1955 für Personen, die aus politischen gründen außerhalb der BRD in Gewahrsam genommen wurden,
Das Gesetz über die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen vom 13.6.1950
Das Soldatenversorgungsgesetz vom 26.7.1957 für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr
Das Gesetz über den Zivildienst vom 13.1.1960
Das Bundesseuchengesetz vom 18.7.1961 (seit 1.1.200 Infektionsschutzgesetz für Personen mit gesundheitlichen Schäden infolge von öffentlich empfohlenen Impfungen,
Das erste Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht vom 23.6.199
Das Gesetz über die Entschädigung von Opfer von Gewalttaten vom 11.5.1976.
Das Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft vom 29.4.1974.
Im Juli 1976 erfolgte dann auch die Übertragung der Zuständigkeit für die Ausstellung der Schwerbehindertenausweise. Mit diesem Gesetz erhielt die Versorgungsverwaltung eine neue große sozialrechtliche Aufgabe übertragen.
Diese Aufgabe erforderte sehr viel Flexibilität und die Fähigkeit, viele gleichartige Vorgänge schnell, einheitlich und auch nachprüfbar zu erledigen. Diesem Bemühen hat das Bundessozialgericht in seinen Urteilen aus dem Jahre 1998. Aufgrund dieser Rechtsprechung werden in den SchwbG-Bescheiden des Versorgungsamtes nicht mehr auf der ersten Seite, im Tenor, die festgestellten Behinderungen genannt, sondern nur noch als sogenannte Funktionsbeeinträchtigungen im Begründungsteil des Bescheides aufgeführt. Mit der für den Behinderten nachteiligen Auswirkung, dass die Behinderungen nicht mehr wie vor den Urteilen bindend festgestellt werden. Rechtsverbindlich festgestellt wird nur noch der Grad der Behinderung.
Gerade die Versorgungsverwaltung in Baden-Württemberg war in den letzten 3 Jahren von gravierenden Stelleneinsparungen betroffen. Insgesamt rund
Zum Ausgleich dafür haben die Ämter eine moderne Computerausstattung erhalten.
In dieser Form kann es aber nicht weiter gehen. Die sich abzeichnende gesellschaftliche Entwicklung erfordert geradezu eine starke leistungsfähige Versorgungsverwaltung. In Deutschland gibt es bislang keine andere Sozialverwaltung, die aufgrund ihrer Kompetenz und Erfahrung in der Lage ist, einen bestimmten Personenkreis von anspruchsberechtigten Bürgern und Bürgerinnen über fast deren gesamtes Menschenleben hinweg zu betreuen und zu versorgen. Gerade eine solch lange Betreuungsphase schafft riesiges Vertrauen zwischen den Bürgern und der Verwaltung. Dies setzt aber voraus, dass eine solche Verwaltung auch über einen langen Zeitraum hinweg die erforderlichen personellen und technischen Ressourcen zur Verfügung gestellt bekommt.
Dennoch kann festgestellt werden: Die heutige Versorgungsverwaltung in Baden-Württemberg ist längst zu einem modernen und flexiblen Dienstleister für die Bürger geworden. Seit mehreren Jahren werden trotz erheblicher Stelleneinsparungen erhebliche Anstrengungen unternommen, diese Verwaltung leistungsstark und attraktiv zu entwickeln. Dazu tragen mit einigem Erfolg bei
Besondere Bedeutung hat auch die aufgabenbezogene Entwicklung der Versorgungsverwaltung in Baden-Württemberg. Diese Verwaltung hat in den letzten Jahren neben den Kernaufgaben der Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechtes und des Behindertenrechtes auch eine Fülle neuer Aufgaben erhalten. Auf diesen großen beiden Sozialaufgaben liegt nach wie vor der Aufgabenschwerpunkt der Versorgungsverwaltung in Baden-Württemberg.
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SER-Versorgungsberechtigte Statistik 2001 in Baden-Württemberg |
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BVG Beschädigte |
44.101 |
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BVG Witwen |
44.626 |
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Nebengesetze |
9.377 |
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Ausland (BVG) |
6.752 |
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zusammen |
104.856 |
Neben der Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechtes bildet die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Behindertenrecht ein weiterer zentraler Bereich in der Tätigkeit der Versorgungsverwaltung. Nach langjähriger sozialpolitischer Diskussion ist zum 1.7.2001 das Sozialgesetzbuch IX in Kraft getreten. Das SGB IX fasst nunmehr die Vorschriften zur Rehabilitation und Eingliederung behinderter Menschen sowie das bisherige Schwerbehindertenrecht zusammen. Das bisherige Schwerbehindertengesetz und das Gesetz über die Angleichung von Leistungen zur Rehabilitation wurden aufgehoben.
Teil 1 des neuen SGB IX enthält unter der Überschrift "Regelungen für Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen" das neue einheitliche Rehabilitationsrecht. Im Teil 2 des SGB IX sind unter der Überschrift "Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen" (Behindertenrecht) die Regelungen des bisherigen Schwerbehindertengesetzes mit Ausnahme des in § 2 Des SGB IX enthaltenen Behindertenbegriffes zusammengefasst.
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SchwbR-Statistik 2001 in Baden-Württemberg |
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Land |
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Zahl der Behinderten bis 40 GdB |
381.812 |
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Zahl der Behinderten ab 50 GdB |
946.227 |
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Zusammen |
1.328.039 |
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Erstanträge |
81.422 |
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Erhöhungsanträge |
138.370 |
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Zusammen |
219.792 |
Bei der Betrachtung dieser statistischer Daten fällt auf, dass im Verhältnis zum Jahr 2000 (insgesamt 199.925 Anträge) eine Zunahme der Anträge auf Feststellungen nach dem Behindertenrecht um ca. 10 % zu verzeichnen ist.
In den letzten Jahren hat sich das Aufgabenprofil der Versorgungsverwaltung erheblich verändert. Folgende Aufgabenbereiche werden derzeit neben den genannten sozialrechtlichen Aufgaben nunmehr wahrgenommen:
1. Bußgeldverfahren in der Pflegeversicherung
2. Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
3. Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen nach der Aufwendungserstattungsverordnung
4. Kostenerstattung bei der Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise gem. § 89 d Sozialgesetzbuch VIII
5. Auskünfte aus den arbeitsrechtlichen Tarifverträgen (sogenannte Tarifauskunftsstellen)
Seit vielen Jahren hat insbesondere die Frage nach der Zukunft der Versorgungsveraltung die Menschen beschäftigt. Bislang konnte die Politik hierzu noch keine entscheidende Aussage machen. Ich bin der Auffassung, dass aufgrund der erkennbaren gesellschaftlichen Entwicklung die Versorgungsverwaltung noch eine bedeutende sozialpolitische Zukunft haben wird. Allein ein Blick auf die Entwicklung der Gewalt in unserer Gesellschaft zeigt, dass eine Verwaltung die nunmehr seit über 25 Jahren mit besonderem Wissen und Einfühlungsvermögen das Gesetz über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten ausführt, leider noch erheblich Bedeutung haben wird. Die Zunahme der Gewalt fordert immer mehr Opfer. Der Staat kann nicht alle Bürger vor einer Gewalttat schützen. Er kann und muss aber einen Bürger, der Opfer einer Gewalttat wurde, im Rahmen der sozialrechtlichen Vorschriften betreuen und versorgen. Und dafür zuständig ist mit besonderem Engagement die Versorgungsverwaltung.
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1998 |
1.586 |
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1999 |
1.757 |
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2000 |
1.777 |
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2001 |
2.101 |
Auch für das Jahr 2002 lässt sich bereits jetzt ein eindeutiger Trend zu einer weiteren deutlichen Erhöhung der Antragszahlen feststellen.
Für die menschliche Betreuung unmittelbar nach der Tat helfen inzwischen viele private, ehrenamtliche Opferhilfsorganisationen wie die Opferhilfe oder der Weiße Ring.
Inzwischen stehen die Versorgungsämter vor neuen, noch schwierigeren Problemen im Bezug auf die rechtliche Beurteilung von neuen Gewalttatbeständen. Es ist teilweise noch nicht ganz klar, welchen Weg die Versorgungsverwaltung gehen soll oder gehen darf bei folgenden Opfertatbeständen wie beispielsweise:
In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes bildet sich nur allmählich eine erkennbare Linie heraus. Dies wäre aber umso wichtiger, da der Gesetzgeber zu diesen Gewalttatbeständen bislang keine klaren Ausführungen gemacht hat.
Aufgrund dessen wurde auch der Justizminister des Landes Baden-Württemberg initiativ mit der Gründung einer Opferschutz-Stiftung für das Land Baden-Württemberg:
Im Februar 2001 startete Justizminister Goll mehrere Pilotprojekte zum besseren Schutz und Betreuung von Verbrechensopfer. Im Mittelpunkt dieser Aktivitäten steht die Errichtung einer Landesstiftung zum Schutz von Verbrechensopfern. Justizminister Goll will mit dieser Stiftung insbesondere auch Lücken im bestehenden OEG ausgleichen. Dies gilt für
Die Stiftung wird finanziert aus dem Verkauf von Landesanteilen an der Energie BW an die Electricite de France mit einem Kapitalstock von 50 Millionen.
Weitere Projekte sollen zu einer verbesserten Opferorientierung der Justiz beitragen. Dabei sind folgende Vorhaben geplant:
Nach den inzwischen vorliegenden Erfahrungen kann gesagt werden, dass die Opferhilfe Baden-Württemberg eine gute und sinnvolle Ergänzung zu den im Opferentschädigungsgesetz enthaltenen Regelungen darstellen kann.
Zusammenfassend möchte ich feststellen, dass für die Zukunft uns allen klar sein müsste, dass eine Bewältigung der beschriebenen sozialen Aufgaben nur durch eine gelungene, partnerschaftliche Kooperation aller Organisationen möglich sein wird. Dazu gehört insbesondere, dass die staatlichen Organisationen in einer offenen und bürgerfreundlichen Form ihre Aufgaben bewältigen und den Bürgern im Sinne einer Dienstleistung anbieten. Insoweit ist die Versorgungsverwaltung Baden-Württemberg seit Jahren auf dem richtigen Weg. Sofern nicht übergeordnete Kriterien eine gewichtigere Rolle spielen, dürfte sich die Frage einer zukunftsfähigen Versorgungsverwaltung eigentlich nicht mehr stellen. Vielmehr sollten alle Überlegungen genutzt werden, diese Verwaltung zu stärken um ihr in jeder Hinsicht, zum Vorteil und im Interesse der Bürgerinnen und Bürger, wieder eine Perspektive zu geben.