Anzugeben sind die Adressdaten des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes .
Die Voraussetzungen des § 1 SGB IX sind auch bei solchen Ausländern erfüllt, die sich längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten haben, derzeit aber nur nach § 55 Ausländergesetz geduldet werden.
Bei Ausländern, die im Besitz einer Duldung nach § 55 des Ausländergesetzes sind, ist von einem rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Behindertenrechtes auszugehen, wenn
Auf die Dreijahresfrist sind auch Zeiten eines nach Ausländerrecht rechtmäßigen Aufenthalts (also mit Aufenthaltsgenehmigung oder mit Aufenthaltsgestattung) anzurechnen.
Bei in Deutschland geborenen, noch nicht drei Jahre alten ausländischen Kindern genügt es, wenn in der Person eines Elternteils die Voraussetzung der Dreijahresfrist erfüllt ist.
Liegt ein mindestens dreijähriger Aufenthalt vor, kann in der Regel zugleich davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung nicht abzusehen ist und die einer Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse von dem Ausländer nicht zu vertreten sind. Im Regelfall ist deshalb eine dahingehende spezielle Sachaufklärung (durch konkrete Anfrage bei der zuständigen Ausländerbehörde ) nicht erforderlich. Notwendig ist diese nur dann, wenn sich aus den vorgelegten Dokumenten oder eigenen Angaben des Ausländers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Abschiebung abzusehen ist.
Grenzarbeitnehmer haben eine Bescheinigung Ihres jetzigen Arbeitgebers mit Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit und ggf. Arbeitserlaubnis bzw. amtliche Bescheinigung über die Aufenthaltsgenehmigung oder Ausweis für den kleinen Grenzverkehr bzw. Grenzgängerkarte vorzulegen oder die auf dem Antragsformular aufgedruckte Bescheinigung durch die zuständige Ausländerbehörde vollziehen zu lassen.