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Welche Daten müssen in meinen Anträgen enthalten sein ?
Grund des Antrages
Adressdaten
Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt bei Ausländern mit ausländerrechtlicher Duldung
Grenzarbeitnehmer:
Angabe der Behinderungen
Ab wann soll der Antrag gelten ?

Adressdaten

Anzugeben sind die Adressdaten des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes .

  • Besteht weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt , noch eine Beschäftigung im Geltungsbereich des Gesetzes, so besteht kein Anspruch auf eine Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht. Dies gilt auch für Deutsche die im Ausland wohnen.
  • Deutsche Arbeitnehmer , die von deutschen Firmen oder Behörden zeitlich begrenzt im Ausland eingesetzt werden und keinen Wohnsitz mehr im Geltungsbereich des SGB IX haben, können vom Versorgungsamt die Feststellung dennoch treffen lassen. Anträge sind in diesen Fällen an das zuständige "Auslandsversorgungsamt" zu stellen.
  • Ausländer benötigen eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgenehmigung oder die auf den Formanträgen enthaltene Bescheinigung durch die zuständige Ausländerbehörde unter Beifügung einer Abschrift/Ablichtung der Aufenthaltsgenehmigung oder der Aufenthaltsgestattung oder der Duldung ausfüllen.

Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt bei Ausländern mit ausländerrechtlicher Duldung

Die Voraussetzungen des § 1 SGB IX sind auch bei solchen Ausländern erfüllt, die sich längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten haben, derzeit aber nur nach § 55 Ausländergesetz geduldet werden.

Bei Ausländern, die im Besitz einer Duldung nach § 55 des Ausländergesetzes sind, ist von einem rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Behindertenrechtes auszugehen, wenn

  • der geduldete Aufenthalt mindestens drei Jahre beträgt,
  • eine Abschiebung nicht abzusehen ist
  • und die einer Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse von dem Ausländer nicht zu vertreten sind.

Auf die Dreijahresfrist sind auch Zeiten eines nach Ausländerrecht rechtmäßigen Aufenthalts (also mit Aufenthaltsgenehmigung oder mit Aufenthaltsgestattung) anzurechnen.

Bei in Deutschland geborenen, noch nicht drei Jahre alten ausländischen Kindern genügt es, wenn in der Person eines Elternteils die Voraussetzung der Dreijahresfrist erfüllt ist.

Liegt ein mindestens dreijähriger Aufenthalt vor, kann in der Regel zugleich davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung nicht abzusehen ist und die einer Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse von dem Ausländer nicht zu vertreten sind. Im Regelfall ist deshalb eine dahingehende spezielle Sachaufklärung (durch konkrete Anfrage bei der zuständigen Ausländerbehörde ) nicht erforderlich. Notwendig ist diese nur dann, wenn sich aus den vorgelegten Dokumenten oder eigenen Angaben des Ausländers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Abschiebung abzusehen ist.

Grenzarbeitnehmer:

Grenzarbeitnehmer haben eine Bescheinigung Ihres jetzigen Arbeitgebers mit Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit und ggf. Arbeitserlaubnis bzw. amtliche Bescheinigung über die Aufenthaltsgenehmigung oder Ausweis für den kleinen Grenzverkehr bzw. Grenzgängerkarte vorzulegen oder die auf dem Antragsformular aufgedruckte Bescheinigung durch die zuständige Ausländerbehörde vollziehen zu lassen.

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