Zunächst wurden nur die Opfer entschädigt, bei denen die Gewalttat nach Inkrafttreten des Gesetzes im Mai 1976 begangen wurde.
Das OEG wurde inzwischen zweimal bedeutend geändert. Seit 1984 sind auch die Opfer von Gewalttaten, die in der Zeit von 1949 bis 1976 begangen wurden, in die Entschädigungsregelung unter bestimmten Voraussetzungen miteinbezogen worden. Im Jahre 1993 wurde der vom Gesetz begünstigte Personenkreis auf alle in der BRD lebenden Personen mit einem rechtmäßigen Aufenthalt, ergänzt. Das heißt, auch der ausländische Mitbürger hat seither den besonderen Opferschutz.
Der Aufenthalt muss aber selbstverständlich rechtmäßig sein (z.B. Aufenthaltsgenehmigungsgestattung, keine Duldung nach einem abgelehnten Asylbewerberverfahren) und der geschädigte Ausländer nicht nur vorübergehend sich mehr als 3 Jahre in Deutschland aufhält; bei weniger als 3 Jahre sind die Leistungen beschränkt. Früher war die Gegenseitigkeit zu dem Land notwendig, aus dem der Ausländer stammt; d.h. in dem Land muss ein vergleichbares Gesetz existieren, d.h. bei einer Gewalttat muss ein Deutscher dort eine entsprechende Leistung erhalten.
Seit 1993 werden vom OEG alle Deutsche und alle sich rechtmäßig in der BRD aufhaltende Ausländer erfasst.
In den Versorgungsämtern der Versorgungsverwaltung Baden-Württemberg ist insbesondere seit dem Jahr 2000 eine Zunahme der Anträge um durchschnittlich 20 - 30 % zu verzeichnen. Dies ist vor allem auf gezielte Maßnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit zurückzuführen. Dabei wurde das OEG als bedeutendes Gesetz der staatlichen Opferhilfe sowohl bei Institutionen, Selbsthilfegruppen sowie der gesamten Bevölkerung weiter bekannt gemacht. So wurden Presseerklärungen zum Thema OEG landesweit an die Redaktionen der Tageszeitungen verschickt. Auch haben Bedienstete der Versorgungsverwaltung insbesondere bei Polizeidienststellen des Landes Informationsveranstaltungen zum OEG abgehalten. Weiterhin haben die Polizeidienststellen die Verpflichtung, jedem Opfer einer Gewalttat ein gelbes Merkblatt, das bereits einen Antragsvordruck beinhaltet, auszuhändigen.
Die Anerkennungsquote beträgt seit einigen Jahren konstant über 50 % einschließlich der Fälle, in denen nur vorübergehende Gesundheitsstörungen anerkannt wurden.
In Baden-Württemberg waren Ende 2001 insgesamt 6018 Gewaltopfer nach dem OEG anerkannt, die laufende Versorgungsleistungen erhalten.
Aber ein weiterer Zahlenvergleich zeigt:
In der Kriminalstatistik sind nahezu jedes Jahr in Baden-Württemberg über 12.000 gefährliche oder schwere Körperverletzungen sowie Tötungsdelikte registriert. Bei den Versorgungsämtern werden jedoch lediglich durchschnittlich 2000 Anträge nach dem OEG gestellt. Es ist zwar davon auszugehen, dass in allen gravierenden Fällen (Mord oder Körperverletzung mit echten bleibenden Schäden) Anträge gestellt werden.
Dennoch muss festgestellt werden, dass nur jedes 8. Gewaltopfer auch Ansprüche bei den Versorgungsämtern geltend macht. Neben dem evtl. nach wie vor doch geringen Bekanntheitsgrad des OEG gilt offenbar auch, dass viele Bürger kein Interesse an der staatlichen Befassung mit der Angelegenheit haben und dass viele Gesundheitsstörungen rasch abheilen und daher nur vorübergehend sind.
In den letzten Jahren konnte in dieser Hinsicht durch intensive Öffentlichkeitsarbeit eine deutliche Antragszunahme erreicht werden, wie die nachfolgende Antragstatistik auch zeigt
Antragsentwicklung in Baden-Württemberg
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1998 |
1586 Anträge |
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1999 |
1757 Anträge |
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2000 |
1777 Anträge |
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2001 |
2101 Anträge |
Im Bundesgebiet wurden bis Ende 2002 rd. 600 Millionen Euro aufgewendet.
In Baden-Württemberg wurden im Jahre 2002 insgesamt ca. 2 130 000.- Euro an Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz aufgewendet.
Die Leistungen sind den Folgen der gesundheitlichen Schädigung angepasst und so ordentlich bemessen, dass die Opfer trotz der Gewalttat und deren Folgen ihren Lebensstandard wahren können.
Die Versorgungsämter sind aufgrund ihrer personellen Besetzung zwar in der Lage die ratsuchenden Bürger kompetent zu beraten und finanzielle Hilfen und Leistungen zu erbringen.
Für die menschliche Betreuung unmittelbar nach der Tat fehlen aber die entsprechende Mitarbeiter mit einer diesbezüglichen Fachausbildung. Hier treten die privaten Opferhilfsorganisationen wie die Opferschutzhilfe des Landes Baden-Württemberg oder der Weiße Ring ein, die auch die erste finanzielle Hilfe zu gewähren bereit sind.
Staatliche Hilfe und Leistungen können erst nach sorgfältiger Prüfung aller Voraussetzungen (Nachweise usw.) erbracht werden. Die Ämter greifen auf die Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft zurück. So können die Entscheidungen erst nach einigen Monaten getroffen werden. Bis dahin müssen die Opfer im Bedarfsfall Unterstützung von anderen Teilen des Sozialleistungssystem ( Krankenkasse , Arbeitsamt , Sozialhilfe ) erhalten.
Nach den geltenden Rechtsregeln können Leistungen nur gewährt werden, wenn der Sachverhalt, der die Voraussetzung für die Leistung begründet, zur Gewissheit der zuständigen Dienststelle feststeht. Bleiben trotz aller Bemühungen Zweifel, sind Leistungen abzulehnen (objektive Beweislast geht zu Lasten der Antragsteller). Da eine Gewalttat sich eher ohne Zeugen und häufig ohne Spuren abspielt, sind die Fälle, in denen Leistungen abgelehnt werden müssen, weil ausreichende Beweise fehlen, nicht selten.
Die Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz umfasst folgende Versorgungsleistungen:
Sach- und Vermögensschäden werden nicht erstattet; ebenso wird kein Schmerzensgeld gezahlt. In Ausnahmefällen können die angemessenen Wiederbeschaffungskosten für am Körper getragene und durch die Gewalttat zerstörte Hilfsmittel, Brillen, Kontaktlinsen oder von Zahnersatz erstattet werden.
Diese Leistungen werden von den Versorgungsämtern festgestellt. Daneben gibt es weitere Leistungen durch den Landeswohlfahrtsverband Württemberg - Hohenzollern, Hauptfürsorgestelle, Zweigstelle Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 42, 72072 Tübingen. Auch die Geschäftsstellen der Kriegsopfer- und Behindertenverbände sowie des Vereins Weißer Ring geben Auskünfte und Ratschläge; sie helfen bei der Geltendmachung der Ansprüche.
Hilfe können bei Vorliegen der Voraussetzungen durch die Hauptfürsorgestelle Leistungen nur dann zuerkannt werden, wenn eine Notlage besteht und wenn der Hilfebedarf nicht schon durch eigene Kraft oder mit Hilfe Dritter gedeckt werden kann. Geldleistungen für Vergangenheit oder zur Ablösung von Schulden sind nur in unausweichlichen Ausnahmefällen möglich. Anträge sind deshalb immer vor einer möglichen Bedarfsdeckung zu stellen.
Im einzelnen kommen durch die Hauptfürsorgestelle folgende Hilfen in Betracht.
1. Hilfen zur beruflichen Rehabilitation
z.B. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes. Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes, insbesondere Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges, wenn der Beschädigte zum Erreichen des Arbeitsplatzes infolge der Schädigung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.
2. Krankenhilfe
z.B. Leistungen für die Zuzahlung bei Arznei- und Verbandsmitteln sowie bei Krankenhausaufenthalt, Hilfen für die Restkosten bei Zahnersatz.
3. Hilfen zur Pflege
in Ergänzung der Leistungen der Pflegekasse und des Versorgungsamtes einschließlich der Hilfen für technische Hilfsmittel.
4. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
für Beschädigte und Hinterbliebene mit eigenem Haushalt, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist.
5. Altenhilfe
vor allem persönliche Hilfen um altersbedingte Schwierigkeiten zu überwinden, daneben z.B. auch Hilfen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer altersgerechten Wohnung, Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen.
6. Erziehungsbeihilfe
Für Waisen und Kinder von Beschädigten, die in Ausbildung stehen, auch Hilfen zur Erziehung für die Unterbringung in Pflegefamilien oder Heimen in Anlehnung an das Recht für Jugendhilfe.
7. Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
8. Erholungshilfe
für einen freigewählten Erholungsaufenthalt (Urlaub).
9. Wohnungshilfe
zur Beschaffung und Erhaltung gesunden Wohnraums, Hilfe zur baulichen Veränderung oder besonderen Ausgestaltung der Wohnung eines Schwerbeschädigten, wenn dies wegen Art und Schwere der Schädigung erforderlich ist.
10. Hilfe in besonderen Lebenslagen
z.B. Telefonhilfe für Beschädigte, die Pflegezulage Stufe II beziehen oder infolge Ihrer Schädigung daran gehindert sind, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, oder laufende Pauschalen zur Benutzung eines Kraftfahrzeuges bzw. eines Taxis, sofern der Beschädigte infolge der Schädigung zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.
Diese Hilfen sind einkommens- und vermögensabhängig, soweit sie nicht ausschließlich durch Art und Schwere der Schädigung erforderlich sind.
Für Auskünfte persönlicher und telefonischer Art stehen die Hauptfürsorgestellen jederzeit zur Verfügung.
Anträge nehmen auch die Landratsämter und kreisfreien Gemeinden entgegen.