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Anmerkungen zum Opferentschädigungsgesetz (OEG) und zur Gewaltentwicklung in Deutschland
Einleitung
Rechtliche Entwicklung des OEG
Neue Opfertatbestände
Der sogenannte Schockschaden
Opferschutzstiftung in Baden-Württemberg
Welche Bedeutung hat das Opferentschädigungsgesetz aufgrund der Gewaltentwicklung in Deutschland ?
Gewalt an den Schulen
Das Gewaltschutzgesetz
Der Umgang mit sexueller Gewalt und deren Darstellung im Internet
Europameister der Angst

Der sogenannte Schockschaden

Eine positive Entwicklung ist inzwischen in den Fällen, in denen ein sogenannter Schockschaden geltend gemacht wird, eingetreten. Im Rundschreiben vom 6.8.1996 - VI I - 52 039/3 - hatte das damalige Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung festgestellt, dass eine sachgerechte und rechtsdogmatische Einbeziehung der sogenannten „Drittschäden“ unter den anspruchsberechtigten OEG-Personenkreis nur unter den folgenden Kriterien in Frage kommt:

  • Zwischen Schädigungstatbestand und dem Schaden des Dritten muss eine „gewisse Nähe“ bestehen. Diese setzt einen unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang voraus; das Überbringen einer Todesnachricht reichte demzufolge nicht aus, um einen Schockschaden anzuerkennen.
  • Zwischen dem unmittelbar betroffenen Opfer und dem drittgeschädigten muss eine Sonderbeziehung bestehen ( z.B. Ehe- und Kinderverhältnis).
  • Das schädigende Ereignis muss geeignet sein, den Schock durch das eigene erleben auszulösen. Dies kann nur bei schweren Gewalttaten (z.B. Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung) angenommen werden.
  • Der „Schock“ muss eine nicht nur vorübergehende psychische Störung von Krankheitswert verursacht haben (z.B. posttraumatische Belastungsstörung).

In den letzten Jahren haben das Bundessozialgericht und weitere Sozialgerichte Versorgung nach dem OEG in Schockschadensfällen zuerkannt, auch wenn nicht alle der vorstehend genannten Kriterien erfüllt waren. Die Gerichte haben dabei insbesondere auf das Kriterium des örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs verzichtet. Das Bundesministerium hat nun erfreulicherweise auf diese Entwicklung mit dem Rundschreiben vom 26.11.2002 IV c 2 -62039/3 reagiert und zur Vermeidung weiterer für die Versorgungsbehörden erfolgloser sozialgerichtlicher Verfahren bis zu einer evtl. gesetzlichen Klarstellung folgende neue Verfahrensgrundsätze erlassen:

„ Erforderlich f ü r die Anerkennung nach dem OEG ist zun ä chst immer, dass der Schock bei einem Dritten, d.h. einer nicht unmittelbar t ä tlich angegriffenen Person, eine nicht nur vor ü bergehende psychische St ö rung von Krankheitswert (posttraumatische Belastungsst ö rung in Abgrenzung zur abnormalen Trauerreaktion) ausgel ö st hat.

Wird ein Dritter Tatzeuge einer schweren vors ä tzlichen Gewalttat, wie z.B. Mord, Totschlag, schwerer K ö rperverletzung, und erleidet durch sein pers ö nliches Miterleben einen Schockschaden, kann Versorgung nach dem OEG unabh ä ngig von der Beziehung zwischen unmittelbarem Opfer und Drittem gew ä hrt werden.

Bei Dritten, die nicht Tatzeuge der Gewalttat waren, aber durch die Ü berbringung der Todesnachricht einen Schockschaden erleiden, kann Versorgung nach dem OEG nur dann gew ä hrt werden, wenn zwischen unmittelbarem Opfer und Drittem eine emotionale Sonderbeziehung besteht, wie sie regelm ä ß ig bei Ehe- und Eltern-/Kindverh ä ltnissen angenommen werden kann. Zu beachten ist, dass die Ü berbringung einer Todesnachricht nur bei einer im Geltungsbereich des OEG begangenen Gewalttat zu Versorgungsleistungen f ü hren kann. Ansonsten w ä re n ä mlich eine unzul ä ssige Umgehung des dem OEG zugrunde liegenden Territorialit ä tsprinzips gegeben.

Es ist davon auszugehen, dass in einigen Fällen entsprechende Neufeststellungsverfahren nach § 48 Sozialgesetzbuch X beantragt werden. Eine Leistungsgewährung wäre aufgrund des o.a. genannten Rundschreibens ab 1.11. 2002 möglich, da es sich aufgrund des neuen Rundschreibens um eine wesentliche Änderung im Rechtsbereich handelt.

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