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Anmerkungen zum Opferentschädigungsgesetz (OEG) und zur Gewaltentwicklung in Deutschland
Einleitung
Rechtliche Entwicklung des OEG
Neue Opfertatbestände
Der sogenannte Schockschaden
Opferschutzstiftung in Baden-Württemberg
Welche Bedeutung hat das Opferentschädigungsgesetz aufgrund der Gewaltentwicklung in Deutschland ?
Gewalt an den Schulen
Das Gewaltschutzgesetz
Der Umgang mit sexueller Gewalt und deren Darstellung im Internet
Europameister der Angst

Neue Opfertatbestände

Inzwischen stehen die Versorgungsämter vor neuen, noch schwierigeren Problemen aus dem Bereich der Gewaltanwendung. Es ist teilweise nur in Ansätzen klar, welchen Weg die Versorgungsverwaltung gehen soll oder gehen darf, wenn die Antragsteller mit folgenden Opfertatbeständen auf die Versorgungsverwaltung zukommen:

  • Vernachlässigung von Kindern,
  • Sexueller Missbrauch von Kindern,
  • Vorsätzliche AIDS-Infektion,
  • Mobbing oder
  • Frauen- und Menschenhandel
  • Schockschaden.

In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes bildet sich nur allmählich eine erkennbare Linie heraus. Dies wäre aber umso wichtiger, da der Gesetzgeber zu diesen Gewalttatbeständen keine oder nur teilweise Ausführungen macht. Besonders das sich in unserer Gesellschaft zunehmend ausbreitende Phänomen des sogenannten Mobbings hat zu der Frage geführt, ob Mobbing-Opfer zu den Anspruchsberechtigten nach dem OEG zu zählen sind. Das Bundessozialgericht hat hierzu entschieden, dass entsprechende Mobbing-Handlungen, wie Verleumdungen, Beleidigungen, Erniedrigungen keine tätlichen Angriffe im Sinne des OEG darstellen. Sollte es aber zu einer ganzen Reihe von körperlichen Attacken kommen, wie beispielsweise Telefonterror, könnte im Falle einer gesundheitlichen Schädigung durchaus ein Anspruch nach dem OEG entstehen.

Auch bei der Vernachlässigung von Kindern ist die Rechtsprechung noch im Fluss. Es gibt bislang noch wenige Entscheidungen. Es scheint sich dabei herauszukristallisieren, dass in einer solchen Weise geschädigte Kinder dann einen Anspruch haben, wenn Personensorgeberechtigte ihre Erziehungspflicht massiv verletzt und ein eindeutig falsches Erziehungsverhalten zu einem körperlichen oder psychischen Schaden geführt hat.

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