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Anmerkungen zum Opferentschädigungsgesetz (OEG) und zur Gewaltentwicklung in Deutschland
Einleitung
Rechtliche Entwicklung des OEG
Neue Opfertatbestände
Der sogenannte Schockschaden
Opferschutzstiftung in Baden-Württemberg
Welche Bedeutung hat das Opferentschädigungsgesetz aufgrund der Gewaltentwicklung in Deutschland ?
Gewalt an den Schulen
Das Gewaltschutzgesetz
Der Umgang mit sexueller Gewalt und deren Darstellung im Internet
Europameister der Angst

Einleitung

Am 16. Mai 2001 wurde in Deutschland dem 25-jährigen Bestehen des Opferentschädigungsgesetzes (das Gesetz ist am 16. Mai 1976 in Kraft getreten) gedacht. Ich möchte zu diesem Gesetz einige tiefer gehende Anmerkungen machen, weil gerade in der heutigen Zeit der Tatsache, dass die tägliche Gewalt insbesondere gegenüber Kindern, Frauen, Alten, Ausländern und behinderten Menschen eine rasant steigende Tendenz nach oben ausweist, eine enorme Bedeutung bekommen hat. Ein besonders schreckliches Beispiel von Gewalt haben wir alle am 11. September erleben müssen, als in Amerika der internationale Terrorismus in einem unvorstellbaren Ausmaß zugeschlagen hat.

Zurück zu Deutschland und zum OEG :
Die Strafvollzugsreform von 1976 hatte die Resozialisierung des Straftäters als Hauptvollzugsziel genannt und damit den Straftäter in den Mittelpunkt des gesellschaftlichen Interesses gerückt. Aber bereits damals war klar, dass sich eine Gesellschaft nicht nur den Tätern zuwenden konnte. Es bestand dringende Veranlassung, auch den Gewalt-Opfern die gebührende Aufmerksamkeit zukommen zu lassen.

Der Staat hat das Monopol für die Verbrechensbekämpfung und wenn es der staatlichen Gemeinschaft nicht gelingt, Gewalttaten zu verhindern, muss sie für die Folge der Straftaten einstehen und die Gewaltopfer in angemessenem Umfang mit staatlichen Leistungen entschädigen.

Das Ergebnis dieser Überlegung zum Schutz des Opfers war das Opferentschädigungsgesetz von 1976, das für Opfer von Gewalttaten eine staatliche Entschädigung für Körperschäden vorsieht, die der Kriegsopferversorgung entspricht und damit weit über die Hilfeleistungen des Sozialhilfeempfängers hinaus geht.

Welche Straftaten sind durch das OEG versorgungsrechtlich geschützt ?

Alle Personen, die durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff gegen seine oder eine andere Person eine gesundheitliche Schädigung erleiden, erhalten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Versorgung.

Nicht angewendet wird das OEG auf Schädigungen, die aus einem tätlichen Angriff durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entsehen. In einem solchen Fall kann aber ein Antrag an den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen gerichtet werden:

Anschrift:
Verein Verkehrsopferhilfe e.V.
Glockengießerwall I/V
20095 Hamburg

Keine Versorgung erhält ein Gewaltopfer, wenn das Opfer die Schädigung selbst verursacht hat, oder wenn es aufgrund des Verhaltens des Antragstellers unbillig wäre eine Versorgung zu gewähren.

Das Gesetz findet in den "alten" Bundesländern auf Ansprüche aus Taten Anwendung, die seit dem 23.5.1949 (Gründung der Bundesrepublik Deutschland) begangen worden sind. Allerdings können Folgen von Gewalttaten, die nach dem 22.05.1949 und vor dem 16.05.1976 verübt wurden, nur nach Maßgabe der Härteregelung des § 10 a OEG entschädigt werden. Bei Taten, die vor dem 23.5.1949 begangen wurden, können Leistungen auch nicht im Wege des Härteausgleichs bewilligt werden. Die Härteausgleichsregelung in § 10 a OEG besagt, dass in den genannten Fällen Versorgung nur dann gewährt wird, solange die Gewaltopfer

  • allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt ( Minderung der Erwerbsfähigkeit 50 und mehr vom Hundert) sind,
  • bedürftig sind und
  • im Geltungsbereich des Opferentschädigungsgesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ab 1.1.1991 gilt das OEG auch im Beitrittsgebiet für Ansprüche aus Taten, die dort nach dem 2.10.1990 begangen worden sind. Für Ansprüche aus Taten, die dort in der Zeit vom 7.10.1949 (Gründung der ehemaligen DDR) bis 2.10.1990 begangen worden sind, können Leistungen ebenfalls nur nach Maßgabe des § 10 a OEG gewährt werden.

Der Geltungsbereich des Gesetzes bezieht sich auf das Bundesgebiet. Dazu gehören auch die exterritorialen Grundstücke ausländischer Vertretungen, nicht dagegen die exterritorialen Grundstücke deutscher Vertretungen im Ausland. Ferner gehören dazu der Luftraum und das Küstenmeer. Außerdem gehören dazu die Liegenschaften der NATO-Stationierungsstreitkräfte. Für die Anwendung des Gesetzes ist entscheidend, wo die Schädigung eingetreten ist. Bei grenzüberschreitenden Gewalttaten z.B. bei einem Schuss vom Ausland über die Grenze ins Inland kommt es daher auf den Ort, von dem der Angriff oder die Abwehr ausgegangen ist, nicht an.

Ist die Schädigung außerhalb des Bundesgebietes eingetreten, findet das Gesetz Anwendung, wenn die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Luftfahrzeug eingetreten ist. Gleichgültig ist, ob sich das Schiff oder das Luftfahrzeug in einem fremden Hoheitsgebiet (Hafen, Flugplatz) befindet oder ob es sich um ein Seeschiff oder ein Binnenschiff handelt.

Deutsche Schiffe sind Schiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (BGBl. I S. 79) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. Juli 1990 (BGBl. I S. 1342), berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.

Deutsche Luftfahrzeuge sind Luftfahrzeuge, die nach dem Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.7.1992 (BGBl. I S. 1370), berechtigt sind, die Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik

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