Fachartikel für die Versorgungsverwaltung
von Siegfried Ungewitter, Versorgungsamt Ravensburg
Am 16. Mai 2001 wurde in Deutschland dem 25-jährigen Bestehen des Opferentschädigungsgesetzes (das Gesetz ist am 16. Mai 1976 in Kraft getreten) gedacht. Ich möchte zu diesem Gesetz einige tiefer gehende Anmerkungen machen, weil gerade in der heutigen Zeit der Tatsache, dass die tägliche Gewalt insbesondere gegenüber Kindern, Frauen, Alten, Ausländern und behinderten Menschen eine rasant steigende Tendenz nach oben ausweist, eine enorme Bedeutung bekommen hat. Ein besonders schreckliches Beispiel von Gewalt haben wir alle am 11. September erleben müssen, als in Amerika der internationale Terrorismus in einem unvorstellbaren Ausmaß zugeschlagen hat.
Zurück zu Deutschland und zum
OEG
:
Die Strafvollzugsreform von 1976 hatte die Resozialisierung des Straftäters als Hauptvollzugsziel genannt und damit den Straftäter in den Mittelpunkt des gesellschaftlichen Interesses gerückt. Aber bereits damals war klar, dass sich eine Gesellschaft nicht nur den Tätern zuwenden konnte. Es bestand dringende Veranlassung, auch den Gewalt-Opfern die gebührende Aufmerksamkeit zukommen zu lassen.
Der Staat hat das Monopol für die Verbrechensbekämpfung und wenn es der staatlichen Gemeinschaft nicht gelingt, Gewalttaten zu verhindern, muss sie für die Folge der Straftaten einstehen und die Gewaltopfer in angemessenem Umfang mit staatlichen Leistungen entschädigen.
Das Ergebnis dieser Überlegung zum Schutz des Opfers war das Opferentschädigungsgesetz von 1976, das für Opfer von Gewalttaten eine staatliche Entschädigung für Körperschäden vorsieht, die der Kriegsopferversorgung entspricht und damit weit über die Hilfeleistungen des Sozialhilfeempfängers hinaus geht.
Welche Straftaten sind durch das OEG versorgungsrechtlich geschützt ?
Alle Personen, die durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff gegen seine oder eine andere Person eine gesundheitliche Schädigung erleiden, erhalten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Versorgung.
Nicht angewendet wird das OEG auf Schädigungen, die aus einem tätlichen Angriff durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entsehen. In einem solchen Fall kann aber ein Antrag an den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen gerichtet werden:
Anschrift:
Verein Verkehrsopferhilfe e.V.
Glockengießerwall I/V
20095 Hamburg
Keine Versorgung erhält ein Gewaltopfer, wenn das Opfer die Schädigung selbst verursacht hat, oder wenn es aufgrund des Verhaltens des Antragstellers unbillig wäre eine Versorgung zu gewähren.
Das Gesetz findet in den "alten" Bundesländern auf Ansprüche aus Taten Anwendung, die seit dem 23.5.1949 (Gründung der Bundesrepublik Deutschland) begangen worden sind. Allerdings können Folgen von Gewalttaten, die nach dem 22.05.1949 und vor dem 16.05.1976 verübt wurden, nur nach Maßgabe der Härteregelung des § 10 a OEG entschädigt werden. Bei Taten, die vor dem 23.5.1949 begangen wurden, können Leistungen auch nicht im Wege des Härteausgleichs bewilligt werden. Die Härteausgleichsregelung in § 10 a OEG besagt, dass in den genannten Fällen Versorgung nur dann gewährt wird, solange die Gewaltopfer
Ab 1.1.1991 gilt das OEG auch im Beitrittsgebiet für Ansprüche aus Taten, die dort nach dem 2.10.1990 begangen worden sind. Für Ansprüche aus Taten, die dort in der Zeit vom 7.10.1949 (Gründung der ehemaligen DDR) bis 2.10.1990 begangen worden sind, können Leistungen ebenfalls nur nach Maßgabe des § 10 a OEG gewährt werden.
Der Geltungsbereich des Gesetzes bezieht sich auf das Bundesgebiet. Dazu gehören auch die exterritorialen Grundstücke ausländischer Vertretungen, nicht dagegen die exterritorialen Grundstücke deutscher Vertretungen im Ausland. Ferner gehören dazu der Luftraum und das Küstenmeer. Außerdem gehören dazu die Liegenschaften der NATO-Stationierungsstreitkräfte. Für die Anwendung des Gesetzes ist entscheidend, wo die Schädigung eingetreten ist. Bei grenzüberschreitenden Gewalttaten z.B. bei einem Schuss vom Ausland über die Grenze ins Inland kommt es daher auf den Ort, von dem der Angriff oder die Abwehr ausgegangen ist, nicht an.
Ist die Schädigung außerhalb des Bundesgebietes eingetreten, findet das Gesetz Anwendung, wenn die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Luftfahrzeug eingetreten ist. Gleichgültig ist, ob sich das Schiff oder das Luftfahrzeug in einem fremden Hoheitsgebiet (Hafen, Flugplatz) befindet oder ob es sich um ein Seeschiff oder ein Binnenschiff handelt.
Deutsche Schiffe sind Schiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (BGBl. I S. 79) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. Juli 1990 (BGBl. I S. 1342), berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
Deutsche Luftfahrzeuge sind Luftfahrzeuge, die nach dem Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.7.1992 (BGBl. I S. 1370), berechtigt sind, die Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik
Zunächst wurden nur die Opfer entschädigt, bei denen die Gewalttat nach Inkrafttreten des Gesetzes im Mai 1976 begangen wurde.
Das OEG wurde inzwischen zweimal bedeutend geändert. Seit 1984 sind auch die Opfer von Gewalttaten, die in der Zeit von 1949 bis 1976 begangen wurden, in die Entschädigungsregelung unter bestimmten Voraussetzungen miteinbezogen worden. Im Jahre 1993 wurde der vom Gesetz begünstigte Personenkreis auf alle in der BRD lebenden Personen mit einem rechtmäßigen Aufenthalt, ergänzt. Das heißt, auch der ausländische Mitbürger hat seither den besonderen Opferschutz.
Der Aufenthalt muss aber selbstverständlich rechtmäßig sein (z.B. Aufenthaltsgenehmigungsgestattung, keine Duldung nach einem abgelehnten Asylbewerberverfahren) und der geschädigte Ausländer nicht nur vorübergehend sich mehr als 3 Jahre in Deutschland aufhält; bei weniger als 3 Jahre sind die Leistungen beschränkt. Früher war die Gegenseitigkeit zu dem Land notwendig, aus dem der Ausländer stammt; d.h. in dem Land muss ein vergleichbares Gesetz existieren, d.h. bei einer Gewalttat muss ein Deutscher dort eine entsprechende Leistung erhalten.
Seit 1993 werden vom OEG alle Deutsche und alle sich rechtmäßig in der BRD aufhaltende Ausländer erfasst.
In den Versorgungsämtern der Versorgungsverwaltung Baden-Württemberg ist insbesondere seit dem Jahr 2000 eine Zunahme der Anträge um durchschnittlich 20 - 30 % zu verzeichnen. Dies ist vor allem auf gezielte Maßnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit zurückzuführen. Dabei wurde das OEG als bedeutendes Gesetz der staatlichen Opferhilfe sowohl bei Institutionen, Selbsthilfegruppen sowie der gesamten Bevölkerung weiter bekannt gemacht. So wurden Presseerklärungen zum Thema OEG landesweit an die Redaktionen der Tageszeitungen verschickt. Auch haben Bedienstete der Versorgungsverwaltung insbesondere bei Polizeidienststellen des Landes Informationsveranstaltungen zum OEG abgehalten. Weiterhin haben die Polizeidienststellen die Verpflichtung, jedem Opfer einer Gewalttat ein gelbes Merkblatt, das bereits einen Antragsvordruck beinhaltet, auszuhändigen.
Die Anerkennungsquote beträgt seit einigen Jahren konstant über 50 % einschließlich der Fälle, in denen nur vorübergehende Gesundheitsstörungen anerkannt wurden.
In Baden-Württemberg waren Ende 2001 insgesamt 6018 Gewaltopfer nach dem OEG anerkannt, die laufende Versorgungsleistungen erhalten.
Aber ein weiterer Zahlenvergleich zeigt:
In der Kriminalstatistik sind nahezu jedes Jahr in Baden-Württemberg über 12.000 gefährliche oder schwere Körperverletzungen sowie Tötungsdelikte registriert. Bei den Versorgungsämtern werden jedoch lediglich durchschnittlich 2000 Anträge nach dem OEG gestellt. Es ist zwar davon auszugehen, dass in allen gravierenden Fällen (Mord oder Körperverletzung mit echten bleibenden Schäden) Anträge gestellt werden.
Dennoch muss festgestellt werden, dass nur jedes 8. Gewaltopfer auch Ansprüche bei den Versorgungsämtern geltend macht. Neben dem evtl. nach wie vor doch geringen Bekanntheitsgrad des OEG gilt offenbar auch, dass viele Bürger kein Interesse an der staatlichen Befassung mit der Angelegenheit haben und dass viele Gesundheitsstörungen rasch abheilen und daher nur vorübergehend sind.
In den letzten Jahren konnte in dieser Hinsicht durch intensive Öffentlichkeitsarbeit eine deutliche Antragszunahme erreicht werden, wie die nachfolgende Antragstatistik auch zeigt
Antragsentwicklung in Baden-Württemberg
|
1998 |
1586 Anträge |
|
1999 |
1757 Anträge |
|
2000 |
1777 Anträge |
|
2001 |
2101 Anträge |
Im Bundesgebiet wurden bis Ende 2002 rd. 600 Millionen Euro aufgewendet.
In Baden-Württemberg wurden im Jahre 2002 insgesamt ca. 2 130 000.- Euro an Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz aufgewendet.
Die Leistungen sind den Folgen der gesundheitlichen Schädigung angepasst und so ordentlich bemessen, dass die Opfer trotz der Gewalttat und deren Folgen ihren Lebensstandard wahren können.
Die Versorgungsämter sind aufgrund ihrer personellen Besetzung zwar in der Lage die ratsuchenden Bürger kompetent zu beraten und finanzielle Hilfen und Leistungen zu erbringen.
Für die menschliche Betreuung unmittelbar nach der Tat fehlen aber die entsprechende Mitarbeiter mit einer diesbezüglichen Fachausbildung. Hier treten die privaten Opferhilfsorganisationen wie die Opferschutzhilfe des Landes Baden-Württemberg oder der Weiße Ring ein, die auch die erste finanzielle Hilfe zu gewähren bereit sind.
Staatliche Hilfe und Leistungen können erst nach sorgfältiger Prüfung aller Voraussetzungen (Nachweise usw.) erbracht werden. Die Ämter greifen auf die Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft zurück. So können die Entscheidungen erst nach einigen Monaten getroffen werden. Bis dahin müssen die Opfer im Bedarfsfall Unterstützung von anderen Teilen des Sozialleistungssystem ( Krankenkasse , Arbeitsamt , Sozialhilfe ) erhalten.
Nach den geltenden Rechtsregeln können Leistungen nur gewährt werden, wenn der Sachverhalt, der die Voraussetzung für die Leistung begründet, zur Gewissheit der zuständigen Dienststelle feststeht. Bleiben trotz aller Bemühungen Zweifel, sind Leistungen abzulehnen (objektive Beweislast geht zu Lasten der Antragsteller). Da eine Gewalttat sich eher ohne Zeugen und häufig ohne Spuren abspielt, sind die Fälle, in denen Leistungen abgelehnt werden müssen, weil ausreichende Beweise fehlen, nicht selten.
Die Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz umfasst folgende Versorgungsleistungen:
Sach- und Vermögensschäden werden nicht erstattet; ebenso wird kein Schmerzensgeld gezahlt. In Ausnahmefällen können die angemessenen Wiederbeschaffungskosten für am Körper getragene und durch die Gewalttat zerstörte Hilfsmittel, Brillen, Kontaktlinsen oder von Zahnersatz erstattet werden.
Diese Leistungen werden von den Versorgungsämtern festgestellt. Daneben gibt es weitere Leistungen durch den Landeswohlfahrtsverband Württemberg - Hohenzollern, Hauptfürsorgestelle, Zweigstelle Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 42, 72072 Tübingen. Auch die Geschäftsstellen der Kriegsopfer- und Behindertenverbände sowie des Vereins Weißer Ring geben Auskünfte und Ratschläge; sie helfen bei der Geltendmachung der Ansprüche.
Hilfe können bei Vorliegen der Voraussetzungen durch die Hauptfürsorgestelle Leistungen nur dann zuerkannt werden, wenn eine Notlage besteht und wenn der Hilfebedarf nicht schon durch eigene Kraft oder mit Hilfe Dritter gedeckt werden kann. Geldleistungen für Vergangenheit oder zur Ablösung von Schulden sind nur in unausweichlichen Ausnahmefällen möglich. Anträge sind deshalb immer vor einer möglichen Bedarfsdeckung zu stellen.
Im einzelnen kommen durch die Hauptfürsorgestelle folgende Hilfen in Betracht.
1. Hilfen zur beruflichen Rehabilitation
z.B. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes. Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes, insbesondere Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges, wenn der Beschädigte zum Erreichen des Arbeitsplatzes infolge der Schädigung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.
2. Krankenhilfe
z.B. Leistungen für die Zuzahlung bei Arznei- und Verbandsmitteln sowie bei Krankenhausaufenthalt, Hilfen für die Restkosten bei Zahnersatz.
3. Hilfen zur Pflege
in Ergänzung der Leistungen der Pflegekasse und des Versorgungsamtes einschließlich der Hilfen für technische Hilfsmittel.
4. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
für Beschädigte und Hinterbliebene mit eigenem Haushalt, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist.
5. Altenhilfe
vor allem persönliche Hilfen um altersbedingte Schwierigkeiten zu überwinden, daneben z.B. auch Hilfen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer altersgerechten Wohnung, Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen.
6. Erziehungsbeihilfe
Für Waisen und Kinder von Beschädigten, die in Ausbildung stehen, auch Hilfen zur Erziehung für die Unterbringung in Pflegefamilien oder Heimen in Anlehnung an das Recht für Jugendhilfe.
7. Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
8. Erholungshilfe
für einen freigewählten Erholungsaufenthalt (Urlaub).
9. Wohnungshilfe
zur Beschaffung und Erhaltung gesunden Wohnraums, Hilfe zur baulichen Veränderung oder besonderen Ausgestaltung der Wohnung eines Schwerbeschädigten, wenn dies wegen Art und Schwere der Schädigung erforderlich ist.
10. Hilfe in besonderen Lebenslagen
z.B. Telefonhilfe für Beschädigte, die Pflegezulage Stufe II beziehen oder infolge Ihrer Schädigung daran gehindert sind, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, oder laufende Pauschalen zur Benutzung eines Kraftfahrzeuges bzw. eines Taxis, sofern der Beschädigte infolge der Schädigung zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.
Diese Hilfen sind einkommens- und vermögensabhängig, soweit sie nicht ausschließlich durch Art und Schwere der Schädigung erforderlich sind.
Für Auskünfte persönlicher und telefonischer Art stehen die Hauptfürsorgestellen jederzeit zur Verfügung.
Anträge nehmen auch die Landratsämter und kreisfreien Gemeinden entgegen.
Inzwischen stehen die Versorgungsämter vor neuen, noch schwierigeren Problemen aus dem Bereich der Gewaltanwendung. Es ist teilweise nur in Ansätzen klar, welchen Weg die Versorgungsverwaltung gehen soll oder gehen darf, wenn die Antragsteller mit folgenden Opfertatbeständen auf die Versorgungsverwaltung zukommen:
In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes bildet sich nur allmählich eine erkennbare Linie heraus. Dies wäre aber umso wichtiger, da der Gesetzgeber zu diesen Gewalttatbeständen keine oder nur teilweise Ausführungen macht. Besonders das sich in unserer Gesellschaft zunehmend ausbreitende Phänomen des sogenannten Mobbings hat zu der Frage geführt, ob Mobbing-Opfer zu den Anspruchsberechtigten nach dem OEG zu zählen sind. Das Bundessozialgericht hat hierzu entschieden, dass entsprechende Mobbing-Handlungen, wie Verleumdungen, Beleidigungen, Erniedrigungen keine tätlichen Angriffe im Sinne des OEG darstellen. Sollte es aber zu einer ganzen Reihe von körperlichen Attacken kommen, wie beispielsweise Telefonterror, könnte im Falle einer gesundheitlichen Schädigung durchaus ein Anspruch nach dem OEG entstehen.
Auch bei der Vernachlässigung von Kindern ist die Rechtsprechung noch im Fluss. Es gibt bislang noch wenige Entscheidungen. Es scheint sich dabei herauszukristallisieren, dass in einer solchen Weise geschädigte Kinder dann einen Anspruch haben, wenn Personensorgeberechtigte ihre Erziehungspflicht massiv verletzt und ein eindeutig falsches Erziehungsverhalten zu einem körperlichen oder psychischen Schaden geführt hat.
Eine positive Entwicklung ist inzwischen in den Fällen, in denen ein sogenannter Schockschaden geltend gemacht wird, eingetreten. Im Rundschreiben vom 6.8.1996 - VI I - 52 039/3 - hatte das damalige Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung festgestellt, dass eine sachgerechte und rechtsdogmatische Einbeziehung der sogenannten Drittschäden unter den anspruchsberechtigten OEG-Personenkreis nur unter den folgenden Kriterien in Frage kommt:
In den letzten Jahren haben das Bundessozialgericht und weitere Sozialgerichte Versorgung nach dem OEG in Schockschadensfällen zuerkannt, auch wenn nicht alle der vorstehend genannten Kriterien erfüllt waren. Die Gerichte haben dabei insbesondere auf das Kriterium des örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs verzichtet. Das Bundesministerium hat nun erfreulicherweise auf diese Entwicklung mit dem Rundschreiben vom 26.11.2002 IV c 2 -62039/3 reagiert und zur Vermeidung weiterer für die Versorgungsbehörden erfolgloser sozialgerichtlicher Verfahren bis zu einer evtl. gesetzlichen Klarstellung folgende neue Verfahrensgrundsätze erlassen:
Erforderlich f ü r die Anerkennung nach dem OEG ist zun ä chst immer, dass der Schock bei einem Dritten, d.h. einer nicht unmittelbar t ä tlich angegriffenen Person, eine nicht nur vor ü bergehende psychische St ö rung von Krankheitswert (posttraumatische Belastungsst ö rung in Abgrenzung zur abnormalen Trauerreaktion) ausgel ö st hat.
Wird ein Dritter Tatzeuge einer schweren vors ä tzlichen Gewalttat, wie z.B. Mord, Totschlag, schwerer K ö rperverletzung, und erleidet durch sein pers ö nliches Miterleben einen Schockschaden, kann Versorgung nach dem OEG unabh ä ngig von der Beziehung zwischen unmittelbarem Opfer und Drittem gew ä hrt werden.
Bei Dritten, die nicht Tatzeuge der Gewalttat waren, aber durch die Ü berbringung der Todesnachricht einen Schockschaden erleiden, kann Versorgung nach dem OEG nur dann gew ä hrt werden, wenn zwischen unmittelbarem Opfer und Drittem eine emotionale Sonderbeziehung besteht, wie sie regelm ä ß ig bei Ehe- und Eltern-/Kindverh ä ltnissen angenommen werden kann. Zu beachten ist, dass die Ü berbringung einer Todesnachricht nur bei einer im Geltungsbereich des OEG begangenen Gewalttat zu Versorgungsleistungen f ü hren kann. Ansonsten w ä re n ä mlich eine unzul ä ssige Umgehung des dem OEG zugrunde liegenden Territorialit ä tsprinzips gegeben.
Es ist davon auszugehen, dass in einigen Fällen entsprechende Neufeststellungsverfahren nach § 48 Sozialgesetzbuch X beantragt werden. Eine Leistungsgewährung wäre aufgrund des o.a. genannten Rundschreibens ab 1.11. 2002 möglich, da es sich aufgrund des neuen Rundschreibens um eine wesentliche Änderung im Rechtsbereich handelt.
Der frühere Justizminister des Landes Baden-Württemberg, Herr Prof. Dr. Goll hat mit der Gründung einer Opferschutz-Stiftung für das Land Baden-Württemberg eine vielversprechende Initiative zum besseren Schutz und zu einer wirksameren Unterstützung der Gewaltopfer gestartet:
Die Stiftung wurde am 20.3.2001 als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart errichtet und hat ihre Arbeit offiziell im August 2001 begonnen. Durch diese Stiftung soll in den Fällen geholfen werden, in denen das OEG nur unzureichend hilft oder keinerlei Entschädigungsleistungen vorsieht. Dies gilt für
Die Stiftung wird finanziert aus dem Verkauf von Landesanteilen an der Energie BW an die Electricite de France mit einem Kapitalstock von 50 Millionen DM. Für die Gewaltopfer ist im wesentlichen eine materielle Unterstützung durch einmalige Unterstützungszahlungen für materielle Tatfolgen in Höhe von maximal 25.000.- Euro in begründeten Ausnahmefällen sogar bis zu 50.000.- Euro vorgesehen. Außerdem besteht die Möglichkeit zu Schmerzensgeldzahlungen bis zu maximal 10.000.-Euro im Einzelfall. Der Opferschutzstiftung stehen jährlich 1,25 Mio. Euro zur Verfügung . Die Stiftung besteht aus folgenden Organen:
und entscheidet nach den folgenden fünf Grundsätzen.
Weitere Projekte der Opferschutzstiftung sollen zu einer verbesserten Opferorientierung der Justiz beitragen. Dabei sind folgende Vorhaben geplant:
Diese Opferschutz-Projekte haben das Ziel, die Begleitung und Betreuung von Opfern bei Gerichten und Staatsanwaltschaften durch ehrenamtliches Engagement zu stärken. Für viele Opfer ist es ein große Belastung, dem Täter in einer öffentlichen Hauptverhandlung gegenüber zu treten und erneut das erlittene Unrecht zu durchleben.
Die Tätigkeit der Opferschutz-Stiftung ist aus meiner Sicht absolut positiv zu beurteilen. Im Jahr 2001 wurde folgende Unterstützung an Opfer geleistet:
Es wurden 70 Anträge an die Landesstiftung Opferschutz gestellt. Positiv beschieden wurden 29 Anträge für 37 Gewaltopfer (davon 29 weiblichen, 8 männlichen Geschlechts).
Insgesamt wurden individuelle Zuwendungen in Höhe von 227.200 bewilligt. Davon wurden bis zum 31. Dezember 2001 110.000 ausgezahlt.
Von den bewilligten Zuwendungen entfielen auf
auf Teilausgleich materieller Tatfolgen (entzogener Unterhalt, Vermögenseinbußen, nicht anderweitig erstattete Heilbehandlungskosten ) von insgesamt 76.200 für 18 Empfänger auf Schmerzensgeldersatz von insgesamt 151.000 für 26 Empfänger.
In den positiv beschiedenen Fällen wurden 32 der Gewalttaten in Baden-Württemberg, fünf im Ausland (Spanien 2, Kenia, Südafrika, Jugoslawien) begangen.
Nach Möglichkeit sollten sich die Opfer einem Mitarbeiter des Weißen Rings oder einer anderen Opferschutzorganisation anvertrauen. Auch über die Staatsanwaltschaften, Gerichtshilfestellen, Polizeidienstellen und Versorgungsämter können Gewaltopfer Kontakt mit der Stiftung aufnehmen. Weitere Informationen über die Landesstiftung Opferschutz können über das Internet unter www.landesstiftung-opferschutz.de abgefragt werden.
Das OEG ist ein wichtiges aber durchaus nicht einfach anzuwendendes Gesetz, das nach wie vor auch besondere Lücken aufweist. In Baden-Württemberg hofft man, dass durch die Opferstiftung und die diversen anderen Projekte diese Lücken zumindest teilweise geschlossen werden.
Ich finde, dies sind gute und hoffnungsvolle Ansätze, die unsere Beachtung und Anerkennung verdienen. Besser wäre aber, wenn der Gesetzgeber eine einheitliche gesetzliche Regelung mit einer klaren Zuständigkeit bei den Versorgungsämtern schaffen würde. Die jetzige Situation bedeutete für die Opfer erneut viele unterschiedliche Stellen aufsuchen zu müssen, bei denen wieder Anträge und Unterlagen vorzulegen sind. Ein zusätzlicher bürokratischer Aufwand, der von vielen Gewaltopfern nicht zu leisten ist.
Aber noch viel wichtiger wäre, dass die Gewaltbereitschaft in unserer Gesellschaft wieder abnehmen würde. Dies scheint aber leider nicht der Fall zu sein. Im Gegenteil, seit Jahren ist eine stetige Steigerung der Gewaltdelikte zu erkennen. Verwunderlich ist dabei nur, dass selbst die Wissenschaft zur Erforschung komplexer Erscheinungen und Zusammenhänge in der menschlichen Gesellschaft keine klaren Antworten auf die in diesem Zusammenhang entstehenden Fragen geben kann.
Aus einer im Internet veröffentlichten Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 20.2.2000 Nr. 22-6500.20 ist zu entnehmen, dass Gewalt an den Schulen in den letzten 10 Jahren in allen Schularten zugenommen hat, jedoch nicht in einem sehr umfangreichen Ausmaß. Das mag sogar noch stimmen, da an den Schulen tatsächlich die rein körperlichen Gewaltdelikte zumindest nicht zugenommen haben. Besonders alarmierend ist aber, dass bei genauer Betrachtung der Situation an unseren Schulen, zwar die physische Gewalt nicht wesentlich gestiegen sei, dass aber der Großteil der beobachteten Gewalt in Form von
Beleidigungen, Hänseln, Verspotten, Diskriminieren, Rücksichtslosigkeiten und Mobbing
aus psychischer Gewalt besteht. Das heißt, Gewalt existiert an unseren Schulen und nimmt zu. Leichte Gewaltformen sind relativ häufig. Offenbar sinkt die Hemmschwelle einiger Kinder und Jugendlicher, Gewalt zu billigen oder selbst anzuwenden. Eltern und Schüler fühlen sich durch diese Entwicklung unsicher und bedroht. Die psychologische Erfahrung lehrt eindeutig, dass ein junger Mensch, der gerade in seinem wichtigsten Entwicklungsstadium psychische Gewalt erleidet auch später als Erwachsener nicht nur psychische Gewalt sondern oftmals auch physische Gewalt ausüben wird. Ich glaube deshalb, dass gerade an unseren Schulen die Tatsache der vielfältigen menschlichen Erniedrigungen und Enttäuschungen viel zu wenig Bedeutung beigemessen wird.
Laut Aussagen unserer Gesellschaftsforscher liegen die Gründe hierfür ohnehin noch im Dunkeln. Man vermutet wieder einmal, dass die unsicheren Zukunftsperspektiven unserer Kinder und die mangelnde Zeit der Eltern hierfür maßgebend beitragen. Es wird wieder einmal nur vermutet. Erschreckende Tatsache ist aber, dass in Deutschland
jährlich 65 000 Straftaten mit erheblichen Körperschäden im häuslichen Bereich
angezeigt und mindestens ebenso viele Straftaten n i c h t angezeigt werden. Damit sind Straftaten im häuslichen Bereich eindeutig die höchste Zahl an Strafdelikten in Deutschland. Das muss schon nachdenklich machen, zumal unter Psychologen inzwischen wirklich unbestritten ist:
Wer Gewalt erleidet, wird in aller Regel Gewalt auch selber ausüben.
Der Gesetzgeber hat auf diese bedrückende Situation der zunehmenden häuslichen Gewalt erfreulicherweise reagiert. Am 1.1.2002 ist das Gewaltschutzgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz gibt den Opfern das Recht, zunächst in der Wohnung zu bleiben, während der Täter durch die Polizei in der Regel für ein bis zwei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen wird. In dieser Zeit kann das Opfer die Zuweisung eines Heimes bzw. einer Wohnung beim Familiengericht beantragen. Ob die Polizei die Täter allerdings tatsächlich aus der Wohnung weist, hängt von länderspezifischen Regelungen ab, weil die Grundlage für den Handlungsspielraum der Polizei müssen die Länder in eigener Zuständigkeit schaffen. In Nordrhein-Westfalen werden zur Durchsetzung des Hausverbotes den Tätern durch die Polizei die Wohnungsschlüssel abgenommen. Gerade für Frauen ist dieses Gesetz eine Chance, sich aus einer Gewaltbeziehung zu lösen.
Gewaltstraftaten an den Schulen in Baden-Württemberg
|
Straftaten |
1997 |
1998 |
1999 |
In % |
|
gegen die sex.
|
165 |
112 |
147 |
-10,9 |
|
Raub |
182 |
147 |
122 |
-33,0 |
|
Schwere
|
235 |
291 |
318 |
+33,5 |
|
Leichte Körper-
|
460 |
544 |
639 |
+38,9 |
|
Bedrohung
|
133 |
147 |
166 |
+24,8 |
|
Sachbe-
|
1886 |
1955 |
2508 |
+33,0 |
|
insgesamt |
3061 |
3197 |
3901 |
+27,4 |
Obwohl es keine Verlaufsuntersuchungen oder Wiederholungsuntersuchungen zu den Täter-Opfer-Profilen gibt, lässt sich aus den statistischen Unterlagen doch folgendes herauslesen:
Täter und Opfer sind überwiegend männlichen Geschlechts. Es ist relativ häufig der Fall, dass ein Schüler der zu den Tätern gehört auch als Opfer von Gewaltakten gezählt werden muss. In Fällen sexueller Gewalt sind lediglich Mädchen oder junge Frauen Opfer. Auffällig ist auch, dass je niedriger das Bildungsniveau ist, desto häufiger ist die Form von gravierender Schulgewalt, einschließlich der Bedrohung mit einer Waffe. Der Anteil auffälliger gewalttätiger Schüler wird in den Schulen auf insgesamt durchschnittlich 3 % geschätzt. Deshalb sei an dieser Stell nochmals erwähnt, Eltern und Schüler sehen sich durch diese Situation ernsthaft bedroht.
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) stellt nach einer aktuellen Auswertung der Gewaltstatistik fest, dass die Zahl der Straftaten insgesamt in Deutschland auf 6,49 Millionen gestiegen sei. Das sind 2 % Steigerung. Bemerkenswert ist dabei die Steigerung der Gewaltdelikte um 4 % auf jährlich 195.000 Straftaten. Dabei erhöhte sich die Zahl der Körperverletzungen um 6 %. Die GdP stellt fest: ein akutes Alarmsignal.
Im Umgang mit Straftätern und Opfern von sexueller Gewalt sind alle gesellschaftliche Bereiche nach wie vor relativ hilflos. Die Statistik des Bundeskriminalamtes weist ca. 52 000 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung aus. Die Dunkelziffer liegt dagegen nach Feststellungen von Fachleuten bei bis zu 300.000 Fällen allein bei sexuellem Missbrauch von Kindern. Das bedeutet, dass diese Straftaten einerseits von den Strafbehörden nicht aufgeklärt und verfolgt werden, andererseits diese Straftaten auch nicht bekannt werden. Deshalb ist es besonders anzuerkennen, dass Opferschutzorganisationen wie der Weiße Ring, Frauen-Initiativen und einige Fachleute sich um diesen höchst bedenklichen und bedauerlichen Zustand kümmern. Obwohl in den Familien und im familiären Umfeld die meisten sexuellen Straftaten stattfinden, herrscht ein erschreckendes Desinteresse an Prävention und Intervention. Die Schulen meiden das Thema und die dafür zuständigen Behörden warten meist ab, bis das Leid der missbrauchten Kinder so groß ist, dass sie sich irgendwie selbst melden. Ein weiteres riesiges Problem stellt das Internet dar. Auf einem Euro-Pol Seminar in Selm wurde bekannt, dass weltweit rund 500.000 Kinder bei sexuellem Missbrauch und Vergewaltigung im Internet abgebildet werden. In Euro-Pol Kreisen wird bereits von einer Explosion des Problems gesprochen, zumal europaweit nur wenige Hundert Internet-Polizisten die Kinderporno-Mafia bekämpfen.
In diesem Zusammenhang ist ohnehin nicht mehr verwunderlich, dass nach dem Ergebnis einer europäischen Umfrage die Deutschen zusammen mit den Schweizern die Europameister der Angst sind. Gerade in den Ländern mit dem höchsten Wohlstand gibt es die meiste Angst vor der Zukunft. Vielleicht ist es eben auch die Angst vor Gewalt in unserem unmittelbaren Bereich.
Um dieses Phänomen wenigstens in Ansätzen zu begreifen, bedarf es unbedingt eines Blickes in unsere Familien, genauer auf unsere Kinder:
Die Situation unserer Kinder
Was spielt sich in unseren Familien eigentlich ab ?
Der Deutsche Lehrerverband hat sich im Mai des letzten Jahres mit einem dramatischen Appell an die Eltern gewandt, da eine explosionsartige Zunahme von Verhaltensauffälligkeiten an den Schulkindern zu registrieren ist, die eine vernünftige Wissensvermittlung nicht mehr zulässt. Aber gerade in einer Zeit, in der allgemeingültiges Wissen über den persönlichen und gesellschaftlichen Status mehr als bisher entscheiden wird, wäre eine neue Bildungsoffensive dringend notwendig. Auch deshalb, da auf die Schulen erhebliche neue Aufgaben von der Computerkunde bis zur Ernährungslehre zukommen.
Eine Bildungsoffensive ist aber nur möglich und sinnvoll, wenn die Eltern durch aktives Erziehen mitwirken und die Kinder auch in der Lage sind, zusätzliche Lernanforderungen auch zu kompensieren. Tatsache ist aber nun, dass unsere Kinder unter einer erheblichen körperlichen und seelischen Vernachlässigung leiden. Sprachheilpädagogen notieren alarmierende Sprachstörungen bei rund 20% der Erstklässler. Deutsche Schulkinder gehören nach einer Studie der WHO (Weltgesundheitsorganisation) aus dem Jahre 1998 zu den müdesten in Europa. Die Erklärung ?
Aus meiner persönlichen Betrachtung der gesellschaftlichen Entwicklung sehe ich die Gründe für die fatale Fehlentwicklung in Deutschland in den folgenden Bereichen:
In der ZEIT stand hierzu vor einigen Monaten ein Artikel unter der Überschrift die Elternkatastrophe. Es ging dabei um die Frage, welchen Anteil an der geschilderten Fehlentwicklung nun tatsächlich die Verhaltensweisen der Eltern haben. Tatsache ist nun einmal, dass in vielen Familien die einzigen kulturellen Anregungen sich auf das Dauerfernsehen, im Durchschnitt täglich über 3 Stunden, beschränken. Wo sehen unsere Bildungspolitiker die Lösung ?
Die Einführung flächendeckender Ganztagsschulen ist das neue Schlagwort. Ein solcher Weg würde aber nur von der Erziehungskrise in unseren Familien ablenken. Eine Langzeitstudie in den USA hat gezeigt, dass eine lange Fremdbetreuung zu gesteigerter Aggressivität führt. Die Ganztagsschule kann für benachteiligte Kinder eine Verbesserung ihrer häuslichen Situation bedeuten. Insgesamt gilt aber, die Zeit in der Familie ist für die spätere Entwicklung von entscheidender Bedeutung.
Mit der Erhöhung des Kindergeldes oder des Erziehungsgeldes , der Einführung von Ganztagsschulen oder Kinderganztagsbetreuung ist es eben nicht getan. Es geht nur über die Mobilisierung und Aktivierung der Eltern, endlich wieder ihrer Verantwortung ihren Kindern gegenüber bewusst zu werden.
Auch am Ende eines Arbeitstages kann erwartet werden, dass die geforderte Zuwendung über das Aushändigen der Fernbedienung des Fernsehers hinausgeht. Was passiert aber, wenn es die Eltern nicht mehr schaffen, weil sie eben auch Opfer einer enthumanisierten Arbeitswelt sind? Müde, ausgebrannt, selbst suchtgefährdet! Dann wird unsere Gesellschaft keine Zukunft haben, es sei denn, es gibt rigorose staatliche Eingriffe in die Erziehung und Entwicklung unserer Kinder. Womit wir wieder bei der Frage gelandet sind, kann Fremdbetreuung die Probleme unserer Familien und damit unserer gesamten Gesellschaft lösen ? Wir müssen diese Probleme lösen, ansonsten werden wir uns in einem nicht mehr kontrollierbaren Umfang zu einer Gewalt-Gesellschaft entwickeln. Das Opferentschädigungsgesetz kann dann zwar das erlittene persönliche Leid wenigstens mit bescheidenen finanziellen Mitteln lindern, das damit aber verbundene lebenslange Trauma sowie die oftmals zerstörten privaten und beruflichen Träume nicht annähernd ausgleichen. ich persönlich sehe einen wichtigen Ansatz zur Lösung der Gewaltproblematik in unserer Gesellschaft darin, dass insbesondere die Art und die Form der Kommunikation in der Politik, in den Familien, Schulen, Betrieben, Büros und anderen gesellschaftlichen Bereichen eine neue Qualität erhalten müssen. Bei einer Feierstunde des Versorgungsamtes Ravensburg in Weingarten am 3.12.2002 habe ich gesagt:
Ohne gute Kommunikation wird es in Zukunft nicht mehr gehen. Durch Austausch entsteht Vertrauen, Respekt und gegenseitige Hochachtung. Nur durch Vertrauen schaffen wir einen Bereich, in dem wir uns sicher fühlen und wir unsere gemeinsamen Ziele erreichen können und sogar noch viel mehr. Es ist nachgewiesen, dass immer dort wo Vertrauen besteht, die Menschen zu Höchstleistungen motiviert sind, weil sie sich sicher fühlen, keine Angst haben müssen und sich respektiert und anerkannt fühlen. Dies ist oft viel mehr Wert als finanzielle oder andere materielle Anreize. Und letztendlich kommt die Freude an der Arbeit und dem Umgang miteinander uns allen zu Gute ."
Der wahre Pferdeflüsterer Monty Roberts schreibt in seinem neuesten Buch:
Kommunikation ist der Schlüssel zu unserem Erfolg als menschliche Wesen. Fehlende oder angstmachende Kommunikation führt zu Unzufriedenheit und Isolation.
Deshalb sollte unser aller Bestreben sein, in einem hohen Maße mit den Mitmenschen zu kommunizieren und gemeinsam Strategien zur Lösung unserer Aufgaben, insbesondere der zunehmenden Gewalt zu finden. Möglicherweise ist die Lösung der Gewaltproblematik noch einfacher. Bei einem im Jahre 1993 an einer Grundschule im hessischen Bad-Homburg bundesweit einzigartigen Projekt, wurde bindend für alle Schüler die tägliche Schulsportstunde eingeführt. Die verblüffenden Konsequenzen dieses wissenschaftlich begleiteten Pilotprojektes:
Diese Erkenntnisse haben inzwischen in einigen Kultusministerien Einzug gehalten. Zwischen Anspruch und Verwirklichung liegen allerdings leider noch Welten. Dabei wäre es, zumindest für die Schüler, doch so einfach. Die Formel lautet: Mehr Sport und Bewegung gleich weniger Gewalt.