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Anmerkungen zum Siebenten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (15.12.2004)
Hintergrund
Inhalt des Gesetzes

Inhalt des Gesetzes

Das vom Bundestag beschlossene Gesetz ermöglicht nun den Ländern, zeitweise Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit von besonderen Spruchkörpern der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte wahrnehmen zu lassen. § 50a S. 1 SGG ermächtigt die Länder, durch Landesgesetz den besonderen Spruchkörpern der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Zuständigkeit für Sozialhilfeangelegenheiten, Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes , für die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG künftig wegen der engen Verknüpfung zur Sozialhilfe ebenfalls die Sozialgerichte zuständig sind, und Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu übertragen. Gemäß S. 2 der Norm sind die besonderen Spruchkörper so zu besetzen wie die entsprechenden Spruchkörper der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 50 b SGG stellt klar, dass die Berufsrichter der besonderen Spruchkörper Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind und nach den Vorschriften ernannt werden, die für die Ernennung von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten. Am 31.12.2008 läuft diese Übergangsregelung aus.

§ 11 Abs. 4 SGG greift die Regelung des § 16 VwGO auf und ermöglicht so den nebenamtlichen Einsatz von Richtern anderer Gerichtszweige in der Sozialgerichtsbarkeit für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. In der Übergangszeit sollen damit die Länder den in der Sozialgerichtsbarkeit erwarteten Personalengpass abmildern können.

Außerdem enthält das Gesetz - bedingt durch die Übertragung der Zuständigkeit für Streitigkeiten über Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II - noch weitere Bestimmungen zur Gerichtsverfassung der Sozialgerichte. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 SGG sind bei den Sozialgerichten Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit , für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts zu bilden. §§ 12 Abs. 5, 14 Abs. 4 SGG treffen eine Regelung für die Auswahl der ehrenamtlichen Richter aus Vorschlagslisten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei den neu zu bildenden Fachkammern, die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig sind.

Die ursprünglich in § 206 Abs. 1-3 SGG vorgesehene Übergangsregelung für Verfahren in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes , die nach dem 30.04.2004 bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig geworden und am 01.01.2005 dort noch anhängig sind, ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wieder gestrichen worden. Nach der ursprünglichen Regelung sollten die Verfahren in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit oder, sofern der Landesgesetzgeber von der Ermächtigung des § 50a SGG Gebrauch gemacht hat, auf die besonderen Spruchkörper der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit übergehen, wenn nicht bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder die Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben wurde. Für einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sollte ab dem 01.01.2005 das Landessozialgericht, für einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts das Bundessozialgericht zuständig sein. Nach der nun gelten Regelung findet kein Verfahrensübergang statt.

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