Art. 22 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) und Art. 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch verlagern mit Wirkung zum 01.01.2005 die Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) und Sozialhilfeangelegenheiten von den Verwaltungsgerichten auf die Sozialgerichte. Dies wird gleichzeitig zu einer Entlastung der Verwaltungsgerichte und einer zusätzlichen Belastung der Sozialgerichtsbarkeit führen. Vor dem Hintergrund, dass Richter nur in begrenztem Umfang versetzbar sind, kann der notwendige Personalausgleich nicht dadurch geschaffen werden, dass die mit Sozialhilfeangelegenheiten befassten Richter der Verwaltungsgerichte künftig in der Sozialgerichtsbarkeit tätig werden. Aus diesem Grund hat der Vermittlungsausschuss der Bundesregierung aufgegeben, bis zum 30.06.2004 einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den Ländern gestattet, die Sozialgerichtsbarkeit durch besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte auszuüben, auf welche die Gerichtsverfassungsrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes Anwendung finden.