Ganzes Dokument anzeigen
Anmerkungen zum Siebenten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (15.12.2004)
Hintergrund
Inhalt des Gesetzes

Anmerkungen zum Siebenten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (15.12.2004)

Die Bundesländer können durch Landesgesetz für eine Übergangszeit die ab dem 01.01.2005 bestehende Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten über Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II auf besondere Spruchkörper der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte übertragen.

Am 01.10.2004 hat der Bundestag das „Siebente Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes" in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Bereits am 23.04.2004 hat die Bundesregierung den entsprechenden Entwurf in den Bundesrat eingebracht. Das Gesetz soll in seinen wesentlichen Teilen am 01.01.2005 in Kraft treten. Der Bundestag hat sich mit dem Gesetz erstmalig am 17.06.2004 beschäftigt und dessen Überweisung an den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung beschlossen. Der Ausschuss hat am 22.09. eine öffentliche Anhörung durchgeführt.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 15.10. die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens beschlossen. Der Vermittlungsausschuss hat das Verfahren am 27.10. ohne Ergebnis beendet, worauf der Bundesrat dem Gesetz am 05.11.2004 seine Zustimmung verweigert und, da die Zustimmungspflichtigkeit zwischen Bundestag und Bundesrat noch immer umstritten ist, zusätzlich auch einen Einspruch eingelegt hat. Der Bundestag hat am 26.11.2004 den Einspruch des Bundesrates mit einem qualifizierten Mehrheitsbeschluss zurückgewiesen, so dass das Gesetz nun wie geplant in Kraft treten kann.

Hintergrund

Art. 22 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) und Art. 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch verlagern mit Wirkung zum 01.01.2005 die Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) und Sozialhilfeangelegenheiten von den Verwaltungsgerichten auf die Sozialgerichte. Dies wird gleichzeitig zu einer Entlastung der Verwaltungsgerichte und einer zusätzlichen Belastung der Sozialgerichtsbarkeit führen. Vor dem Hintergrund, dass Richter nur in begrenztem Umfang versetzbar sind, kann der notwendige Personalausgleich nicht dadurch geschaffen werden, dass die mit Sozialhilfeangelegenheiten befassten Richter der Verwaltungsgerichte künftig in der Sozialgerichtsbarkeit tätig werden. Aus diesem Grund hat der Vermittlungsausschuss der Bundesregierung aufgegeben, bis zum 30.06.2004 einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den Ländern gestattet, die Sozialgerichtsbarkeit durch besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte auszuüben, auf welche die Gerichtsverfassungsrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes Anwendung finden.

Inhalt des Gesetzes

Das vom Bundestag beschlossene Gesetz ermöglicht nun den Ländern, zeitweise Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit von besonderen Spruchkörpern der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte wahrnehmen zu lassen. § 50a S. 1 SGG ermächtigt die Länder, durch Landesgesetz den besonderen Spruchkörpern der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Zuständigkeit für Sozialhilfeangelegenheiten, Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes , für die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG künftig wegen der engen Verknüpfung zur Sozialhilfe ebenfalls die Sozialgerichte zuständig sind, und Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu übertragen. Gemäß S. 2 der Norm sind die besonderen Spruchkörper so zu besetzen wie die entsprechenden Spruchkörper der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 50 b SGG stellt klar, dass die Berufsrichter der besonderen Spruchkörper Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind und nach den Vorschriften ernannt werden, die für die Ernennung von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten. Am 31.12.2008 läuft diese Übergangsregelung aus.

§ 11 Abs. 4 SGG greift die Regelung des § 16 VwGO auf und ermöglicht so den nebenamtlichen Einsatz von Richtern anderer Gerichtszweige in der Sozialgerichtsbarkeit für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. In der Übergangszeit sollen damit die Länder den in der Sozialgerichtsbarkeit erwarteten Personalengpass abmildern können.

Außerdem enthält das Gesetz - bedingt durch die Übertragung der Zuständigkeit für Streitigkeiten über Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II - noch weitere Bestimmungen zur Gerichtsverfassung der Sozialgerichte. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 SGG sind bei den Sozialgerichten Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit , für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts zu bilden. §§ 12 Abs. 5, 14 Abs. 4 SGG treffen eine Regelung für die Auswahl der ehrenamtlichen Richter aus Vorschlagslisten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei den neu zu bildenden Fachkammern, die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig sind.

Die ursprünglich in § 206 Abs. 1-3 SGG vorgesehene Übergangsregelung für Verfahren in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes , die nach dem 30.04.2004 bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig geworden und am 01.01.2005 dort noch anhängig sind, ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wieder gestrichen worden. Nach der ursprünglichen Regelung sollten die Verfahren in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit oder, sofern der Landesgesetzgeber von der Ermächtigung des § 50a SGG Gebrauch gemacht hat, auf die besonderen Spruchkörper der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit übergehen, wenn nicht bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder die Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben wurde. Für einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sollte ab dem 01.01.2005 das Landessozialgericht, für einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts das Bundessozialgericht zuständig sein. Nach der nun gelten Regelung findet kein Verfahrensübergang statt.

Exekutive
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv