(1) Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), die für ihn die betriebliche Altersversorgung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert je Versorgungszusage mitzuteilen, ob die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge
wurden. Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers kann durch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden.
(2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr geleisteten Beiträge
besteuert wurden und keine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes möglich ist oder
3. der Arbeitnehmer erklärt hat, dass er für die individuell besteuerten Beiträge insgesamt keine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes in Anspruch nehmen wird; widerruft der Arbeitnehmer seine Erklärung, gilt Absatz 1. Unterbleibt eine Mitteilung nach Satz 1, hat die Versorgungseinrichtung davon auszugehen, dass es sich um Beiträge im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes handelt. Eine Mitteilung kann im Übrigen unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung die steuerliche Behandlung der Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann.
(3) Erbringt ein Arbeitgeber oder eine Unterstützungskasse steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes , so hat er dies dem Pensionsfonds mitzuteilen.