Ganzes Dokument anzeigen
Bekanntmachung der Neufassung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge (Altersvorsorge-Durchführungsverordnung - AltvDV)
Abschnitt 1 Grundsätze zur Datenübermittlung
Abschnitt 2 Mitteilungs- und Anzeigepflichten
§ 6 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers und der Unterstützungskasse
§ 7 Besondere Mitteilungspflichten der zuständigen Stelle
§ 8
§ 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse
§ 10 Besondere Mitteilungspflichten des Anbieters
§ 11 Anbieterwechsel
§ 12 Besondere Mitteilungspflichten der zentralen Stelle gegenüber dem Anbieter
§ 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten
§ 14 Nachweis der Rentenversicherungspflicht und der Höhe der maßgebenden Einnahmen
§ 15 Auszahlung der Zulage
§ 16 Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten
§ 17 Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle
Abschnitt 4 Bescheinigungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Abschnitt 5 Schlussvorschrift

§ 6 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers und der Unterstützungskasse

(1) Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), die für ihn die betriebliche Altersversorgung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert je Versorgungszusage mitzuteilen, ob die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge

  • 1. nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen,
  • 2. nach § 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert oder
  • 3. individuell besteuert

wurden. Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers kann durch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden.

(2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr geleisteten Beiträge

  • 1. insgesamt nach § 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert wurden oder
  • 2. a) zum Teil individuell und zum Teil nach § 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal oder
  • b) insgesamt individuell

besteuert wurden und keine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes möglich ist oder

3. der Arbeitnehmer erklärt hat, dass er für die individuell besteuerten Beiträge insgesamt keine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes in Anspruch nehmen wird; widerruft der Arbeitnehmer seine Erklärung, gilt Absatz 1. Unterbleibt eine Mitteilung nach Satz 1, hat die Versorgungseinrichtung davon auszugehen, dass es sich um Beiträge im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes handelt. Eine Mitteilung kann im Übrigen unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung die steuerliche Behandlung der Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann.

(3) Erbringt ein Arbeitgeber oder eine Unterstützungskasse steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes , so hat er dies dem Pensionsfonds mitzuteilen.

Legislative
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv