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Bekanntmachung der Neufassung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge (Altersvorsorge-Durchführungsverordnung - AltvDV)
Abschnitt 1 Grundsätze zur Datenübermittlung
Abschnitt 2 Mitteilungs- und Anzeigepflichten
§ 6 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers und der Unterstützungskasse
§ 7 Besondere Mitteilungspflichten der zuständigen Stelle
§ 8
§ 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse
§ 10 Besondere Mitteilungspflichten des Anbieters
§ 11 Anbieterwechsel
§ 12 Besondere Mitteilungspflichten der zentralen Stelle gegenüber dem Anbieter
§ 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten
§ 14 Nachweis der Rentenversicherungspflicht und der Höhe der maßgebenden Einnahmen
§ 15 Auszahlung der Zulage
§ 16 Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten
§ 17 Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle
Abschnitt 4 Bescheinigungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Abschnitt 5 Schlussvorschrift

§ 14 Nachweis der Rentenversicherungspflicht und der Höhe der maßgebenden Einnahmen

(1) Weichen die Angaben des Zulageberechtigten zur Rentenversicherungspflicht oder zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), in der jeweils geltenden Fassung von den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übermittelten Angaben des zuständigen Sozialversicherungsträgers ab, sind für den Nachweis der Rentenversicherungspflicht oder die Berechnung des Mindesteigenbeitrags die Angaben des zuständigen Sozialversicherungsträgers maßgebend. Wird abweichend vom tatsächlich erzielten Entgelt oder vom Zahlbetrag der Lohnersatzleistung ein höherer Betrag als beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt, ist Satz 1 insoweit nicht anzuwenden. Im Festsetzungsverfahren ist dem Zulageberechtigten Gelegenheit zu geben, eine Klärung mit dem Sozialversicherungsträger herbeizuführen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die der Berechnung des Mindesteigenbeitrags zugrunde zu legende Höhe der Einnahmen im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes .

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