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Erstes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1
Artikel 2

Erstes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Vom 22. Dezember 2005

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBI. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 35 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

  • 1. In § 6b Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „ § 46 Abs. 5 bis 9“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 5 bis 7“ ersetzt.
  • 2. § 46 wird wie folgt geändert:
    • a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      • „(6) Der Bund trägt in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 29,1 vom Hundert der in Absatz 5 genannten Leistungen.“
    • b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
      • „(7) Der Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 ab dem Jahr 2007 wird durch Bundesgesetz geregelt.“
    • c) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.
    • d) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:
      • Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
  • 3. Die Anlage zu § 46 Abs. 9 wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 22. Dezember 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler

Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering

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